Sehr geehrte Ratsuchende,
auch in der Probezeit haben Sie einen Anspruch auf Urlaub. Sofern laut Arbeitsvertrag oder anzuwendenen Tarifvertrag nicht ausdrücklich anders geregelt ist, stehen Ihnen pro Monat 1/12 des Jahresurlaubes zu.
Kann dieser Urlaub nicht genommen werden, ist er abzugelten, auch wenn das Arbeitsverhältnis durch Kündigung in der Probezeit beendet wird.
Sie haben aber keineswegs einen Anspruch darauf, dass der Arbeitgeber Ihrem Urlaubswunsch erfüllt, zumal die gesetzliche Vorgabe für einen Urlaubsanspruch ist, dass der Arbeitnehmer länger als sechs Monate beschäftigt ist (was hier nicht der Fall ist).
Ausgehen von einer zweiwöchigen Kündigungsfrist in der Probezeit und einem Wunschende zum 01.11.2013 müsste die Kündigung dann spätestens am 17.10.2013 dem Arbeitgeber zugegangen sein, damit Sie überhaupt den 01.11.2013 erreichen können.
Sie können aber - ohne Einverständnis des Arbeitgebers - nicht kündigen und dann sofort nicht mehr zur Arbeit erscheinen.
Der Urlaub muss genehmigt werden. Ist dieses nicht der Fall, bleibt bei einer Kündigung zum 01.11.2013 dann nur die Urlaubsabgeltung.
Treten Sie ohne Absprache und eigenmächtig den Urlaub an, wird der Arbeitgeber fristlos kündigen können.
Der Wohnraummietvertrag ist nicht automatisch ab meinem letzten Arbeitsvertrag hinfällig.
Er muss am 31.10. zum 30.11. gekündigt werden.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 / 26 7 26
Fax: 0441 / 26 8 92
mail: ra-bohle@rechtsanwalt-bohle.de
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Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Bohle
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Sehr geehrter Herr Bohle,
vielen Dank für Ihre Antwort.
Abgesehen davon, dass mir der Arbeitgeber fristlos kündigen kann falls ich nach schriftlicher Kündigung meinerseits den Urlaub "erzwinge" und nicht mehr zur Arbeit erscheine, kann er mich rechtlich belangen?
Nochmals herzlichen Dank.
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrte Ratsuchende,
viele Arbeitgeber wollen dann Schadensersatz geltend machen, was aber in der Regel nicht gelingen kann, sofern nicht für diese Zeit genau Ihre Arbeitstätigkeit unverzichtbar ist (z.B. Terminarbeiten und Fachwissen, so dass sonst niemand es übernehmen könnte).
Liegt so ein spezieller Sonderfall nicht vor (theoretisch könnten Sie ja auch unverschuldet krank werden), sind solche Forderungen zum Scheitern verurteilt und der Arbeitgeber wird Sie nicht rechtlich belangen können.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle
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