Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihnen Ihre Frage auf der Grundlage des von Ihnen angegebenen Sachverhalts wie folgt:
Ich gehe davon aus, dass Sie nicht in einem Beamtenverhältnis/ öffentlicher Dienst beschäftigt sind, da sich hier ggf. eine andere Beurteilung ergeben kann.
Der Arbeitgeber hat keinen Anspruch auf eine ärztliche Prognose über die weitere Dauer der Krankheit.Grundsätzlich ist der Arbeitgeber aber berechtigt, im Falle einer längeren Arbeitsunfähigkeit den Arbeitnehmer zum weiteren Verlauf der Arbeitsunfähigkeit und der möglichen Rückführung ins Arbeitsverhältnis zu befragen. Der Arbeitgeber hat aber vor allem die Möglichkeit, eine krankheitsbedingte Kündigung aussprechen.
Hierfür muss der Arbeitgeber selbst eine negative Gesundheitsprognose erstellen. Der Arbeitgeber muss also im Streitfall darlegen, dass entsprechende Fehlzeiten auch künftig eintreten werden. Nach dem Bundesarbeitsgericht genügt es, wenn der Arbeitgeber seine Kündigung zunächst auf die in der Vergangenheit bekannten Fehlzeiten stützt, um diese Prognose zu begründen. Weiterhin müssen erheblichen Beeinträchtigungen betrieblicher Interessen des Arbeitgebers vorliegen sowie ein umfassende Interessenabwägung vorgenommen werden.
Zusammenfassend besteht demnach die Möglichkeit, dass der Arbeitgeber Ihnen krankheitsbedingt kündigt. Ob diese Kündigung im Ergebnis wirksam ist, müsste arbeitsgerichtlich geklärt werden.
Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Florian Günthner
Rechtsanwalt
Hallo,
Sie sagen:
Der Arbeitgeber hat keinen Anspruch ......
Grundsätzlich ist der Arbeitgeber aber berechtigt, im Falle einer längeren Arbeitsunfähigkeit den Arbeitnehmer zum weiteren Verlauf der Arbeitsunfähigkeit und der möglichen Rückführung ins Arbeitsverhältnis zu befragen.
Widerspricht sich dies nicht?
Wenn nein, welches Recht geht vor: kein Anspruch auf eine ärztliche Prognose
oder
das Recht zum weiteren Verlauf der Arbeitsunfähigkeit zu befragen?
Sehr geehrter Fragesteller,
handelt es sich um eine kurze Erkrankung hat der Arbeitgeber nichteinmal das Recht zu erfahren, um welche Krankheit es sich handelt. Hier genügt die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Fehlt der Arbeitgeber aber langfristig aus, ergibt sich aus den Treuepflichten des Arbeitnehmers dem Arbeitsgeber mitzuteilen, wie sich der Verlauf der Krankheit gestaltet und wann wieder mit einer Arbeitsfähigkeit zu rechnen ist. Der Arbeitgeber kann Sie aber nicht zwingen, eine ärztliche Prognose erstellen zu lassen. Hier bleibt Ihm aber natürlich die Möglichkeit - sofern Ihm Ihrerseits keine positive Prognose mitgeteilt wird- Ihnen krankheitsbedingt zu kündigen, da er aufgrund den Fehlzeiten auf eine negative Gesundheitsprognose schließt. Diese Kündigung müsste dann im Ergebnis gerichtlich geprüft werden.
Mit freundlichen Grüßen
Florian Günthner
Rechtsanwalt