Sehr geehrter Fragesteller,
nach soeben eigener Prüfung bei der Anmeldung bei Elitepartner ist es wahrlich nicht möglich, die Kündigungsfristen einzusehen, sodass von einer wirksamen Einbeziehung nicht die Rede sein kann, da es keine zumutbare Kenntnisnahmemöglichkeit gibt.
Aus diesem Grund gelten die gesetzlichen Regelungen, speziell § 621 BGB
. Hierbei kommt es nur noch darauf an, in welchen Abrechnungszeiträumen gerechnet wird:
wenn die Vergütung nach Tagen bemessen ist, an jedem Tag für den Ablauf des folgenden Tages;
wenn die Vergütung nach Wochen bemessen ist, spätestens am ersten Werktag einer Woche für den Ablauf des folgenden Sonnabends;
wenn die Vergütung nach Monaten bemessen ist, spätestens am 15. eines Monats für den Schluss des Kalendermonats;
wenn die Vergütung nach Vierteljahren oder längeren Zeitabschnitten bemessen ist, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Wochen für den Schluss eines Kalendervierteljahrs;
Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Felix Hoffmeyer, LL.M.
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Der Abrechnungszeitraum trifft 1 Jahr.
Aus Ihrer Antwort entnehme ich, dass ich gem. § 621 BGB
eine Kündigungsfrist von 6 Wochen zum Ende eines Quartals also zum 31.3.2011 habe?
Sehr geehrter Fragesteller,
zum jetzigen Zeitpunkt ist die von Ihnen errechnete Kündigungsfrist korrekt, also zum 31.03.2011.
Bei weiteren Fragen schreiben Sie mich bitte direkt per E-Mail an, da diese Plattform nur eine einmalige Nachfrage erlaubt, ich Ihnen aber auch weiterhin zur Verfügung stehen möchte.
Über eine ggf. positive Bewertung würde ich mich freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Felix Hoffmeyer
Rechtsanwalt