Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1. Solche Probeabos sind darauf aus, den Verbraucher in ein langfristiges Abonnement hineinlaufen zu lassen.
2. Aus Ihren Angaben ist zu entnehmen, dass lediglich das Monatsabo mit einer kurzen zweiwöchigen Kündigungsfrist versehen ist, während das Dreimonatsabo mit einer längeren Kündigungsfrist ausgestattet ist.
Im Rahmen der Verwendung der AGBs kann der Anbieter sich nicht darauf berufen, er hätte auf diese unterschiedlichen Kündigungsfristen hingewiesen, die zudem nicht leicht auffindbar sind. Vielmehr vermittelt das Angebot, dass auch das Vierteljahresabo mit einer Kündigungsfrist von zwei Wochen kündbar ist. Unklarheiten gehen hier zu Lasten des Verwenders, so dass die Kündigungsfrist in den AGBs nicht greift, wenn der Anbieter eine gesonderte kürzere vertragliche Kündigungsfrist suggeriert.
3. Im weiteren ist zu beachten, dass Ihnen bei einem online oder brieflich abgeschlossenen Abo ein Widerrufsrecht zusteht. Erfolgte keine Widerrufsbelehrung können Sie das Abo auch jetzt noch widerrufen.
4. Insoweit verweisen Sie bei der Antwort an den Anbieter auf die kurze Kündigungsfrist, die den Regelungen in den AGBs vorgeht und widerrufen Sie vorsorglich das Abo.
5. Die Qualität der Zeitung und deren Empfehlung sollten Sie hierbei nicht weiter problematisieren, da dies keinen Einfluss auf das Abo hat.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
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Rechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
Vielen Dank für Ihre Antwort, ich hatte schon bestätigt, das Widerrufsrecht zu akzeptieren.
Aber wenn Sie schreiben " ...Unklarheiten gehen hier zu Lasten des Verwenders..." Bin nicht ich der "Verwender"?
Würde den Text gerne in Ihrer Formulierung weitergeben.
Gibt es dafür einen Paragraphen oder Präzedenzfall?
Ich bedanke mich ganz herzlich im Voraus
Vielen Dank für Ihre Rückmeldung.
Verwender meint hier den Anbieter als Verwender der AGBs.
Die Regleung findet sich in § 305c Abs. 1 BGB
, wonach unklare Regelungen nicht Vertragsbestandteil werden.
Mit besten Grüßen
Marcus Schröter
Rechtsanwalt