Sehr geehrte Ratsuchende,
Ihre Frage darf ich auf der Basis des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes gerne wie folgt beantworten:
In Ihrem Fall wäre zunächst zu klären, wieviel Mitarbeiter Ihr Betrieb beschäftigt.
Sind dies mehr als 10, findet nach Ablauf der Probezeit das Kündigungsschutzgesetz Anwendung.
Dies hat zur Folge, dass eine Kündigung nicht mehr grundlos, sondern nur noch nach Maßgabe des § 1 KSchG
zulässig ist.
Ein nicht passendes Profil scheint nach Ablauf der Probezeit kein Kündigungsgrund iSd. § 1 KSchG
zu sein, weswegen Sie gegen eine entsprechende Kündigung Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht erheben sollten.
Bitte beachten Sie hierbei, dass eine entsprechende Klage innerhalb von 21 tagen nach Zugang der Kündigungserklärung beim Arbeitsgericht eingegangen sein muss.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort einen ersten Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.
Hierbei möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Antwort, basierend auf Ihren Angaben, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Sie können natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal oder über meine E-Mail-Adresse mit mir Verbindung aufnehmen.
Mit freundlichen Grüßen
16. April 2009
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12:30
Antwort
vonRechtsanwalt Michael Vogt
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Rechtsanwalt Michael Vogt
Fachanwalt für Insolvenzrecht