Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
auf Grund des von geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes beantworte ich Ihre Frage zusammenfassend wie folgt:
§ 9 Abs. 1 MuSchG
verbietet die Kündigung des Arbeitsverhältnisses einer Frau während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung. Der Verstoß gegen das Kündigungsverbot muss innerhalb der Drei-Wochen-Frist des § 4 KSchG
durch die Arbeitnehmerin geltend gemacht werden.
Wenn die zuständige Behörde der Kündigung wegen Vorliegen eines "besonderen Falls" nicht zustimmt, hindert dass Ihre Eltern jedoch nicht am Aussprechen der Kündigung.
Wegen Unwirksamkeit der Kündigung gegen diese vorzugehen, obliegt allein Ihrer Freundin. Darauf kann Ihre Freundin natürlich verzichten. Die Behörden sind nicht berechtigt, arbeitsgerichtlich gegen die Kündigung an Stelle Ihrer Freundin vorzugehen.
Die Hinnahme dieser nichtigen Kündigung könnte jedoch eine Sperrzeit hinsichtlich des ALG-Bezuges nach sich ziehen. Zwar entspricht es in der Regel auch der Praxis der Bundesagentur für Arbeit bei Hinnahme einer nichtigen Kündigung ohne finanzielle Zuwendung des Arbeitgebers keine Sperrzeit zu verhängen, da hierin in der Regel kein verdeckter Aufhebungsvertrag zu sehen ist. Jedoch handelt es sich bei der Entscheidung über die Verhängung der Sperrzeit um eine Ermessensentscheidung des Sachbearbeiters, so dass eine eindeutige Prognose hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit der Verhängung nicht erfolgen kann.
Hinsichtlich des Elterngeldes ist entscheidend, ob Ihre Freundin zum Zeitpunkt des Bezuges arbeitslos ist oder nicht. Dies wirkt sich jedoch nur auf die Höhe aus.
Bis wann die Kündigung erfolgen sollte, hängt von den jeweils einzuhaltenden Kündigungsfristen ab. Da die Schwangerschaft dem Arbeitgeber bereits bekannt ist, greift das Kündigungsverbot des MuSchG ja bereits ein.
Abschließend möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Antwort, basierend auf Ihren Angaben, lediglich um eine erste rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes handelt. Diese kann eine umfassende rechtliche Beratung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen entscheidungserheblicher Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen lassen.
Ich hoffe Ihnen einen ersten Überblick gegeben zu haben und stehe Ihnen weiterführend, insbesondere im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion, gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Maik Elster
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 24.11.2007 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sehr geehrter Herr RA,
vielen Dank für Ihre Antwort.
Bezüglich der Kündigung seitens des AG ist sicherlich die Kündigungsfrist einzuhalten. Kann die Kündigung dann wirklich so erfolgen, dass unter Einhaltung der Kündigungsfrist, das Arbeitsverhältnis erst kurz vor Eintritt des eigentlichen Mutterschutzes, von 6 Wochen vor der Geburt, und dem damit verbundenen "Ausscheiden" aus dem Arbeitsalltag, endet?
MfG
Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
gerne, wenn auch etwas verspätet, beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt:
Wie ich Ihnen bereits mitteilte, ist eine Kündigung unter Verstoß gegen das MuSchG grundsätzlich unwirksam. Dies müsste jedoch durch die Arbeitnehmerin vor dem Arbeitsgericht geltend gemacht werden.
Diese an sich unwirksame Kündigung kann der Arbeitgeber natürlich jederzeit aussprechen.
Mit freundlichen Grüßen
Maik Elster
Rechtsanwalt