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Sehr geehrter Fragesteller,
grundsätzlich gilt das vertragliche vereinbarte Recht dem gesetzlichen Recht vor.
Wenn im Mietvertrag allerdings nicht eindeutig geregelt sein sollte, dass eine Beendigung auch zum 15. des Monats möglich sein sollte und eben nur der Mietbeginn auf einen 15. fällt, dann greift § 29 MRG, wonach
"der Mieter jedoch jederzeit das unverzichtbare und unbeschränkbare Recht hat, den erneuerten Mietvertrag jeweils zum Monatsletzten gerichtlich oder schriftlich unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zu kündigen."
Eine gesetzliche Beendigung zur Monatsmitte gibt es daher nicht.
Die Kündigung muss von allen Mietern eigenhändig unterschrieben sein und sollte aus beweisgründen als Einschreiben verschickt werden.
Rückfrage vom Fragesteller
11.08.2013 | 13:24
Wenn ich Sie richtig verstanden habe, gilt die Vereinbarung (15. Mietbeginn, / 14. Mietvertragsende) auch im Fall einer vorzeitigen Kündigung. D.h. ich müsste zum diese Woche am 14. August die Kündigung abseden, um am 14. November 2013 kündigen zu können? Herzlichen Dank
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
11.08.2013 | 14:56
Sehr geehrter Fragesteller,
Ich gehe davon aus, dass die vorzeitige Kündigung nicht explizit im Mietvertrag geregelt ist, sondern lediglich den 14. als Enddatum nach Ablauf der 3 Jahre ausweist. Das Kündigungsrecht zum 14. des Monats ist daher nur nach Ablauf des Mindestzeitraumes möglich. Andernfalls und wie in Ihrem Fall, greifen sodann die gesetzlichen Fristen zum Monatsende.
Wenn Sie jetzt kündigen, würde die Kündigung zum 30.11.2013 wirksam werden.
Bei weiteren Fragen können Sie mich gerne jederzeit per Email weiter anschreiben.
Mit freundlichen Grüßen
Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt