Sehr geehrter Ratsuchender,
gerne beantworte ich Ihre Frage unter Berücksichtigung der von Ihnen gemachten Sachverhaltsangaben wie folgt:
Wenn ich richtig verstanden habe, hat das zweite Weiterbildungsjahr bereits begonnen; somit gehe ich davon aus, dass auch ein wirksamer Weiterbildungsvertrag für das zweite Jahr geschlossen worden ist.
Fraglich ist nun, unter welchen Umständen eine Kündigung, insbesondere eine fristlose Kündigung, des Weiterbildungsverhältnisses möglich ist.
Diesbezüglich würde ich Ihnen zunächst raten, Einsicht in den Vertrag zu nehmen und zu prüfen ob und unter welchen Voraussetzungen eine Kündigung möglich ist.
Grundsätzlich verhält es sich allerdings so, dass Dauerschuldverhältnisse nur dann fristlos gekündigt werden dürfen, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsparteien die Weiterführung des Vertrags bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.
Einen solchen Grund vermag ich nicht darin zu erkennen, dass Sie eine Beziehung mit einer anderen (erwachsenen)Kursteilnehmerin hatten. Dies ist allein Ihre Angelegenheit (und die der Frau)und geht das Institut überhaupt nichts an.
Anders könnte es nach meinem Dafürhalten lediglich dann aussehen, wenn Sie der Dame gegenüber z.b. tätlich geworden sind. Entsprechend Ihrer Darstellung ist hiervon allerdings nicht auszugehen.
Demzufolge haben Sie völlig Recht, wenn Sie der Ansicht sind, dass man sie zunächst zu denen Ihnen zur Last gelegten Vorwürfen anhören sollte. Gerade auch, wenn diese unzutreffend sind.
Ob Sie hierauf einen expliziten Anspruch, z.B. aus dem Vertrag oder denen dem Vertrag zugrundelegenden gesetzlichen Vorschriften haben, vermag ich ohne tiefer gehende Prüfung hier leider nicht zu sagen.
Grundsätzlich sollte aber davon auszugehen sein, dass das Institut Sie vor Ausspruch der Kündigung hätte anhören müssen.
Sollte, abgesehen von diesem Säumnis des Instituts, darüber hinaus gar kein Grund für eine fristlose Kündigung vorliegen, können (und sollten) Sie auf die Fortsetzung der Weiterbildung bestehen.
Ich gehe durchaus, davon aus, dass Sie diesbezüglich gute Chancen haben. Gegebenenfalls sollten Sie allerdings einen Kollegen vor Ort hinzuziehen.
Ich hoffe, dass Ihnen meine Antwort eine erste rechtliche Orientierung liefern konnte.
Berücksichtigen Sie aber bitte, dass es sich bei meiner Antwort in diesem Forum lediglich um eine erste Einschätzung handeln kann und soll.
Das persönliche Gespräch mit einem Rechtsanwalt, welcher Einblick in die Kündigung und den Vertrag nimmt, kann hierdurch nicht ersetzt werden.
Ich wünsche Ihnen noch viel Erfolg in dieser Angelegenheit und drücke ihnen die Daumen für die Weiterbildung!
Ich wünsche Ihnen noch einen schönen Abend und verbleibe mit freundlichen Grüßen aus Mainz,
Nino Jakovac
Rechtsanwalt
- Jetzt Frage stellen
- So funktioniert es
-
Topthemen
- Alle Rechtsgebiete
- Anwaltsrecht & Gebührenrecht & Verfahrensrecht
- Arbeitsrecht
- Ärger und Probleme mit Firmen
- Ausländerrecht
- Baurecht & Architektenrecht
- Datenschutzrecht
- Erbrecht
- Familienrecht
- Generelle Themen
- Gesellschaftsrecht
- Grundrechte
- Hauskauf & Immobilien & Grundstücke
- Inkasso & Mahnungen
- Insolvenzrecht
- Internationales Recht
- Internetauktionen
- Internetrecht & Computerrecht
- Kaufrecht
- Kredite
- Medienrecht
- Medizinrecht
- Mietrecht & Wohnungseigentum
- Nachbarschaftsrecht
- Reiserecht
- Schadensersatz
- Schule & Hochschule & Prüfungen
- Sozialrecht
- Sozialversicherungsrecht
- Steuerrecht
- Strafrecht
- Tierrecht & Tierkaufrecht
- Transportrecht & Speditionsrecht
- Urheberrecht & Markenrecht & Patentrecht
- Vereinsrecht
- Verkehrsrecht
- Versicherungsrecht & Privatversicherungsrecht
- Vertragsrecht
- Verwaltungsrecht
- Wirtschaftsrecht & Bankrecht & Wettbewerbsrecht
- Zwangsvollstreckung & Zwangsversteigerung
- Anwälte