Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage auf der Grundlage des von Ihnen geschilderten Sachverhalts und unter Berücksichtigung des Einsatzes wie folgt:
Sie hätten demnach bis zum 18.11.2012, 23:59 Uhr, Zeit gehabt die Mail, also die Kündigung, zu verschicken. Dass die Mitarbeiter der Telekom dies womöglich erst am nächsten Tag zur Kenntnis genommen haben, ist unschädlich.
Ihre Kündigung ist fristgemäß eingegangen. Feststellungsklage würde ich Ihnen nicht anraten, da Sie dann verpflichtet wären, zunächst den Gerichtskostenvorschuss zu zahlen. Von daher gilt, zunächst einmal nicht zu zahlen und auf eine Reaktion abzuwarten.
Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein bestimmter Zeitpunkt maßgeblich (z.B. Zugang der Kündigung), so beginnt die Frist gemäß § 187 Abs. 1 BGB
am folgenden Tag. Etwas anderes gilt gemäß § 187 Abs. 2 BGB
nur, wenn für den Beginn der Frist ein bestimmter Tag der maßgebliche Zeitpunkt ist. In diesen Fällen wird der Tag zur Fristberechnung mitgezählt. Dies ist bei Ihnen der Fall.
Bei einer Monatsfrist entspricht der 18. eines Monats dem 18. des nächsten Monats.
Es ist unschädlich, dass der Fristbeginn auf einen Sonntag fällt. Der § 193 BGB
, der den Fall regelt, wenn ein Fristende auf einen Sonntag fällt, ist in Ihrem Fall nicht anwendbar.
Ich hoffe, dass ich Ihnen behilflich sein konnte.
Abschliessend weise ich Sie darauf hin, dass die hiesige Online-Beratung den Besuch bei einem Rechtsanwaltskollegen vor Ort nicht ersetzen kann, sondern lediglich dazu dient, dem Mandanten eine erste grobe rechtliche Einschätzung zu verleihen.
Das Weglassen und bzw. oder Hinzufügen von relevanten Angaben kann eine völlig andere rechtliche Bewertung nach sich ziehen.
Mit freundlichen Grüßen
Kirli
(Rechtsanwalt)
Antwort
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