Sehr geehrte Fragestellerin,
auf Grund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes beantworte ich Ihre Frage zusammenfassend wie folgt:
Die Vereinbarung, dass Sie den Gesamtbetrag für die Uniform bezahlen müssen ist so möglich.
Denn jeder Arbeitgeber kann mit seinen Mitarbeitern vertraglich vereinbaren, dass die Belegschaft für besondere Kleidung die Anschaffungs- und Pflegekosten übernimmt. Er darf dies, selbst wenn er die Kleidung eingeführt hat, obwohl diese nicht zwingend vorgeschrieben sind. Allerdings benötigt er dazu eine ausdrückliche Vereinbarung, also die Zustimmung der Betroffenen. Diese Zustimmung ist bei Ihnen aber im Arbeitsvertrag enthalten. Die Vereinbarung, die Gesamtkosten bei vorzeitiger Kündigung zu übernehmen ist auch deshalb rechtmäßig, da es sich – wenn Sie vorzeitig kündigen – um jetzt nutzlose Aufwendungen handelt.
Allerdings können Sie von den 450 € die bisher gezahlte Nutzungsentschädigung abziehen. Dies ergibt sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben. Denn die Nutzungsentschädigung wird dafür gezahlt, dass die Uniform sich durch den Gebrauch verschlechtert. Könnten Sie die gezahlte Nutzungsentschädigung nicht abziehen, so könnte sich der Arbeitgeber auf Ihre Kosten bereichern. Dies ist aber unzulässig.
Sie haben auf jeden Fall einen Anspruch auf 14 Tage bezahlten Urlaub. Die Höhe des Urlaubsentgeltes bemisst sich nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst, den der Arbeitnehmer in den letzten dreizehn Wochen vor Beginn des Urlaubs erhalten hat.
Es kommt nicht darauf an, ob die Vereinbarung über den Urlaub so möglich ist. Zum einen könnte sie nämlich so ausgelegt werden, dass der Anspruch auf bezahlten Urlaub entfällt. Diese Vereinbarung würde aber der Regelung im Tarifvertrag über den Teilurlaub zuwiderlaufen. Da diese aber nur eine Konkretisierung des § 5 BUrlG
ist, eine Regelung zum Nachteil des Arbeitnehmers nach § 13 BUrlG
aber unzulässig ist, wäre diese Vereinbarung unzulässig.
Zum anderen kann die Vereinbarung dahingehend ausgelegt werden, dass zusätzlich zu dem tarifvertraglichen Urlaubsanspruch eine weitere unentgeltliche Freistellung gewährt wird. Aber auch bei dieser Auslegung würde der Anspruch auf entgeltlichen Urlaub bestehen.
Ich hoffe, dass meine Antworten für Sie hilfreich gewesen sind und darf zusätzlich auf die kostenfreie Nachfragefunktion verweisen. Gerne stehe ich Ihnen auch für die weitere Wahrnehmung Ihrer Interessen zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Florian Müller
(Rechtsanwalt)
Vielen Dank für Ihre ausführliche Antwort. Sie haben mir sehr weitergeholfen. Meine letzte Frage: wenn ich die Uniform bezahle, darf ich sie dann behalten, da ich sie ja bezahlt habe?Vielen Dank bereits im voraus und noch einen schönen Tag!
Mfg
Sehr geehrte Fragestellerin,
Zum einen spricht der Wortlaut Ihres Arbeitsvertrages gegen einen Eigentumsübergang.
Zum anderen hat Ihnen Ihr Arbeitgeber die Arbeitskleidung lediglich zur Verfügung gestellt, um sie bei der Arbeit tragen zu können. Damit ist noch kein Eigentum auf Sie übergegangen, Sie dürfen sie daher nicht behalten. Die Zahlung der 450 € führt auch nicht zum Eigentumserwerb, sondern stellt eine Entschädigung dafür dar, dass die Kleidung, wenn sie auch nur einige Monate getragen wurde, an Wert verliert. Die Kleidung kann dann nicht ohne weiteres an andere Arbeitnehmer weitergegeben werden, weil sie zum Beispiel individuell angepasst wurde oder einfach nicht mehr neuwertig ist.
Mit freundlichen Grüßen
Florian Müller
(Rechtsanwalt)