Sehr geehrter Fragesteller,
solange die Garage auf dem Grundstück steht, gilt es als nicht übergeben. Im Übrigen ist der Pächter nicht nur zur Mitnahme berechtigt sondern vielmehr zur Beseitigung verpflichtet, wenn sich aus dem Pachtverhältnis nichts Anderes ergibt. Sie hätten daher auf Räumung zu klagen, wenn die Garage und die übrigen Sachen zum Übergabetermin nicht vom Grundstück entfernt werden. Ohne ausdrückliche Erklärung - die in Form eines Aufhebungsvertrages oder Räumungsvergleiches herbeigeführt werden könnte - sollten Sie die Garage weder öffnen noch Sachen an sich nehmen oder entsorgen. Das Schweigen des Pächters auf Ihr Angebot ist keine zustimmende Erklärung - schon nicht ausdrücklich und auch nicht konkludent. Die Verwahrung von Sachen des Pächters würde nach Verurteilung zur Räumung vom Gerichtsvollzieher besorgt, es gilt § 885 ZPO
. Die Kosten der Räumung trägt der Pächter und sie müssen daher von Ihm ersetzt werden, wenn er zur Räumung des Grundstück verurteilt wird. Wenn Sie auf eigene Faust Sachen entsorgen, machen Sie sich dem Pächter gegenüber schadensersatzpflichtig.
Ich hoffe, Ihnen weiter geholfen zu haben. Fragen Sie bei Unklarheiten nach.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Scholz, RA
Hallo Herr Scholz,
vielen Dank zunächst für die zügige und nach meiner Auffassung kompetente Beantwortung meiner Frage.
Ein Punkt wäre daraus resultierend aber für mich noch unklar. Sie meinen, daß Grundstück wäre ohne Einvernehmen zwischen den Parteien praktisch nicht übergeben. Muss ich den Pächter nach dem Termin deshalb noch auf meinem Grundstück dulden oder würde dies den Tatbestand eines Hausfriedensbruchs erfüllen, wenn der ehemalige Pächter bzw. Dritte ohne meine ausdrückliche Zustimmung weiterhin das Grundstück betreten würde(n)?
Vielen Dank noch einmal für Ihre Unterstützung!
Sehr geehrter Fragesteller,
das Hausrecht steht einem Pächter gegenüber dem Verpächter auch noch nach Beendigung des Pachtverhältnisses zu, solange er sich im unmittelbaren Besitz befindet. Die schuldrechtliche Pflicht zur Rückgabe ändert daran nichts. Dies ergibt sich aus dem Umstand, dass der Pächter die Sachherrschaft an der Pachtsache rechtmäßig durch Vertrag begründet hat und ihm auch nach dem Ablauf des Vertrages bis zu einer endgültigen gerichtlichen Klärung über das Bestehen der Pflicht zur Räumung eine schutzwürdige Position zusteht (Dölling, JR 1992, 167). Das Hausrecht des Pächter endet daher erst, wenn der Pächter auf Grund eines Räumungstitels wieder den unmittelbaren Besitz an der Pachtsache erlangt hat. Von daher müssen Sie den Pächter dulden.
Für die Dauer der verspäteten Rückgabe, damit ab dem Termin der Rückabepflicht, können Sie vom Pächter nach § 584b eine Nutzungsentschädigung verlagen.
Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Scholz, RA