Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Beratungsanfrage, wie folgt:
Sie haben ein Recht zur außerordentlichen Kündigung gemäß § 580 BGB
. Dieser besagt, dass sowohl der Erbe als auch der Vermieter berechtigt ist, bei Tod des Mieters das Mietverhältnis innerhalb eines Monats, nachdem er vom Tod des Mieters Kenntnis erlangt haben, außerordentlich mit der gesetzlichen Frist zu kündigen. Die Frist beträgt hier drei Monate.
Sie können also frühestens zum 31.05.2021 kündigen, und müssen darauf achten, dass das Kündigungsschreiben dem Vermieter noch im Monat Februar zugeht, spätestens also am 28.02.2021. Sie können hierfür die persönliche Übergabe gegen Empfangsbekenntnis wählen, per Boten zustellen lassen, per Post mittels Einwurfeinschreiben oder auch eine Zustellung über den Gerichtsvollzieher vornehmen lassen.
Ich hoffe, ich konnte Ihre Fragen beantworten, und verbleibe
Mit freundlichen Grüßen
Yvonne Müller
Rechtsanwältin
Antwort
vonRechtsanwältin Yvonne Müller
Auf der Rinne 43
37308 Heilbad Heiligenstadt
Tel: 03606 506459
E-Mail:
Sehr geehrte Frau Rechtsanwältin,
vielen Dank für Ihre Auskunft.
Zu meinem Verständnis bitte ich Sie höflich noch um ergänzende Mitteilung:
Genügt für die Wohnungskündigung durch mich gemäß § 580 BGB
gegenüber dem Vermieter die alleinige Behauptung, dass ich gesetzlicher Erbe meiner Mutter bin?
Nachdem bisher von mir noch kein Erbschein beantragt und daher durch das Gericht noch nicht erlassen wurde, kann ich derzeit dem Vermieter gegenüber nicht nachweisen, dass ich das Erbe meiner Mutter angenommen habe und somit Erbe bin.
Vielen Dank im Voraus für Ihre abschließende Antwort .
Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Rückfrage, wie folgt:
Sie sollten dem Vermieter die Sterbeurkunde vorlegen, ggf. noch Ihre Geburtsurkunde. Als Sohn sind Sie gesetzlicher Erbe. Ein Erbschein sollte dafür nicht notwendig sein.
Mit freundlichen Grüßen
Yvonne Müller
Rechtsanwältin