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Kündigung bei Tod

17. November 2015 17:49 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Rechtsanwalt Jürgen Strick

Die Person ist am 10. des letzten Monats verstorben, die Kündigung der Wohnung sofort erfolgt. Der Mieter hat 45 Jahre dort gewohnt. Gilt bei Tod eines Mieters ebenfalls die dreimonatige Kündigungsfrist? Die Wohnung wird bis Ende November leer sein-. Kann man keine Verkürzung aufgrund des Todesfalls erwirken? Es ist eine Wohngenossenschaft, also Geld dort eingezahlt worden. Renovierungen können nicht vorgenommen werden, da die Wohnung grunderneuert wird. Könnten wir Nachmieter anbieten? Müssten dies akzeptiert werden?

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:


Grundsätzlich gilt im Fall des Todes des Mieters § 580 BGB . Das bedeutet, dass sowohl der (oder die) erbe(n) alsauch der Vermieter das Mietverhältnis außerordentlich mit der gesetzlichen Frist (3 Monate) kündigen können. Rein aufgrund des Todesfalls können Sie daher keine Verkürzung erwirken.

Nachmieter können Sie immer anbieten aber es besteht keine Verpflichtung des Vermieters den Nachmieter zu akzeptieren. Der Vermieter muss einen Nachmieter nur dann akzeptieren, wenn dieser solvent und persönlich akzeptabel ist und wenn der Mieter zugleich ein schutzwürdiges Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat. Von daher führt die Stellung eines Nachmieters nicht zwangsläufig zu einer Verkürzung der Kündigungsfrist.

Interessant ist die Formulierung "Renovierungen können nicht vorgenommen werden, da die Wohnung grunderneuert wird". Bedeutet dieses, dass die Wohnung momentan überhaupt nicht nutzbar wäre? Sollte der Vermieter seinerseits nun den Zugang zu der Wohnung haben und dort Arbeiten ausführen lassen, so könnte sich daraus durchaus eine Mietreduzierung auf Null ergeben.

Wenn der Vermieter Zugang zu der Wohung haben und diese alleine nutzen und dort Arbeiten ausführen läßt, sind Sie nicht mehr zur Entrichtung der Miete verpflichtet. Aber dies ist nur eine Vermutung, da dazu weitere Angaben nicht gemacht worden.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen

Rückfrage vom Fragesteller 17. November 2015 | 20:44

Da die Wohnung quasi saniert werden muss - in ihr ist seit 45 Jahren kaum etwas erneuert worden, müssen laut 'Familienheim' Leitungen neu gelegt werden, neue Toilette, neues Bad und die Küche muss mit entsprechenden Einbauelementen (die Spüle war das einzige vom Ursprungszustand zurückgebliebene Möbel)versehen werden. Außerdem soll die Wohnung evtl. als Ersatzwohnung dienen, da in dem ganzen Wohnbaugebiet Änderungen vorgenommen werden. Deshalb würden wohl auch keine Nachmieter akzeptiert werden.
Allerdings werde ich die Schlüssel nur übergeben, wenn ich von der Miete befreit werde.
Kann ich von der Mietzahlung noch etwas retten?

Rückfrage vom Fragesteller 17. November 2015 | 20:45

Da die Wohnung quasi saniert werden muss - in ihr ist seit 45 Jahren kaum etwas erneuert worden, müssen laut 'Familienheim' Leitungen neu gelegt werden, neue Toilette, neues Bad und die Küche muss mit entsprechenden Einbauelementen (die Spüle war das einzige vom Ursprungszustand zurückgebliebene Möbel)versehen werden. Außerdem soll die Wohnung evtl. als Ersatzwohnung dienen, da in dem ganzen Wohnbaugebiet Änderungen vorgenommen werden. Deshalb würden wohl auch keine Nachmieter akzeptiert werden.
Allerdings werde ich die Schlüssel nur übergeben, wenn ich von der Miete befreit werde.
Kann ich von der Mietzahlung noch etwas retten?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 18. November 2015 | 05:46

Sehr geehrter Fragesteller,

wenn die Wohnung, sowie Sie es gerade beschreiben, komplett saniert wird, dann kann man für die Monate, in denen die Wohnung nicht nutzbar ist, die Miete um bis zu 100% mindern. Solange Sie Miete zahlen, steht Ihnen auch das Recht zu die Wohnung zu nutzen. Sollte der Gebrauch der Wohnung durch die Sanierungsmaßnahmen nicht mehr möglich sein und auch keine Ersatzwohnung gestellt werden, dann können Sie die Miete mindern.

Ich hoffe Ihre Frage beantwortet zu haben.

Mit freundlichen Grüssen

Jürgen Strick, Rechtsanwalt

FRAGESTELLER 18. November 2015 4,2/5,0
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