Das Mietverhältnis beginnt am 01.02.2004 und läuft auf unbestimmte Zeit. Dier Mietparteien verzochten wechselseitig
für die Dauer von 4 Jahren ( ein bis max. vier Jahre) ab Beginn des Mietverhältnisses auf das Recht zur Ordentlichen Kündigung dieses Mietvertrages. Eine ordendliche Kündigung dieses Mietvertrages. Eine ordendliche Kündigung ist erstmal nach Ablauf dieses Zeitraumes unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungefrist und der Bestimmungen zulässig.Von dem Versicht bleigt das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grung und zur außerordentlichen Kündigung mit gesetzlicher Frist ungerührt.
Der Vermieter will eien ordentliche kündigung nicht anerkennen und verweist auf diesen Passus. Ist er rechtlich wirksam.
Wie sollen wir vorgehen.
Sehr geehrte Fragestellerin, sehr geehrter Fragesteller,
auf Grundlage des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes möchte ich Ihre Frage wie folgt beantworten.
Der Verzicht auf Ihr Recht zur ordentlichen Kündigung ist wirksam.
Auf das Recht zur ordentlichen Kündigung kann in Formularverträgen - bei gegenseitigem Verzicht - für die Dauer von maximal vier Jahren verzichtet werden.
Ein Formularmietvertrag ist ein Mietvertrag, der für eine Vielzahl von Verträgen verwendet, von einer der Vertragsparteien der jeweils anderen Vertragspartei vorgelegt wird und dessen Klauseln nicht zur Disposition gestellt werden. Ein solcher ist in der Regel bei Mietverträgen von Mieter- oder Vermieterverbänden oder bei solchen aus dem Schreibwarenhandel gegeben.
In Individualverträgen, also solchen deren Klauseln von den Parteien einzeln ausgehandelt werden, ist ein Verzicht auf das Recht zur ordentlichen Kündigung ebenfalls möglich. In Individualmietverträgen kann der Verzicht auch für eine längere Zeit als vier Jahre vereinbart werden.
Ihnen bleibt lediglich die Möglichkeit zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund. Dann müsste jedoch ein wichtiger Grund gegeben sein. Ein solcher kann unter anderem eine nachhaltige Hausfriedensstörung eines Mitmieters oder des Vermieters oder der Entzug der Mietsache ganz oder teilweise durch den Vermieter sein.
Das Vorliegen eines wichtigen Grundes kann ich Ihrer Sachverhaltsdarstellung nicht entnehmen.
Weiterhin bleibt Ihnen die Möglichkeit, sich mit dem Vermieter gütlich zu einigen.
Diesbezüglich kommt es auf Ihr Verhandlungsgeschick an. So könnten Sie mit dem Vermieter vereinbaren, dass Sie diesem einen adäquaten Nachmieter suchen und ihm dahingehend verschiedene in Betracht kommende Personen vorschlagen.
Ein Rechtsanspruch hierauf existiert aber nicht.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick ermöglicht zu haben und stehe für Ergänzungen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion sowie ggf. für die weitere Wahrnehmung Ihrer Interessen gerne zur Verfügung.