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WEG Recht, Kündigung Hausverwaltung

5. Februar 2023 19:25 |
Preis: 52,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


11:33

Guten Tag,
wir haben folgenden Sachverhalt:
- Unsere Hausverwaltung macht für unsere WEG für das Jahr 2021 KEINE Abrechnung
- Es gab eine ETV im November 2022 ohne Entlastung. Die HV hat bis Ende Dez. die finale Abrechnung zugesagt (es waren sehr viele Fehler und Unstimmigkeiten enthalten)
- Wir möchten als WEG die HV schnellstmöglich kündigen
- Wir haben nach einer Sonder-Eigentümerversammlung angefragt, aber ohne Feedback. Die HV stellt sich "tot". Wir haben eine Frist von 3 Wochen gesetzt (2 Wochen sind verstrichen)

Frage:

- Wenn der Verwalter KEINE Sonder-ETV macht - kann ich als Beirat diese einberufen (es gibt nur einen Beirat, die WEG hat 11 Parteien). Ich meine das geht laut WEG Recht.
- Welche Form ist zu beachten für die Kündigung / Abberufung der HV? Haben Sie ein Muster?
- Kann Abberufung und Kündigung in einen Schritt erfolgen (ein oder zwei TOPs bei der ETV?)
- Reicht eine einfache Mehrheit wenn ich als Beirat die Sonder ETV einberufe oder müssen 100% zustimmen wie bei einem Umlaufbeschluss
- Besteht die Möglichkeit einer fristlosen Kündigung, da die Abrechnung 2021 immer noch nicht fertig ist?

5. Februar 2023 | 20:12

Antwort

von


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70372 Stuttgart
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Web: https://www.hsv-rechtsanwaelte.de
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

1.
Richtig, hier gilt:
Fehlt ein Verwalter oder weigert er sich pflichtwidrig, die Versammlung der Wohnungseigentümer einzuberufen, so kann die Versammlung auch durch den Vorsitzenden des Verwaltungsbeirats, dessen Vertreter oder einen durch Beschluss ermächtigten Wohnungseigentümer einberufen werden, § 24 WEG.

2.
Schriftform für die Kündigung ist wichtig, wie auch dass diese außerordentlich mit Auslauffrist zur eigenen Sicherheit/Regelung und hilfsweise ordentlich fristgerecht ausgesprochen wird.
Ein Muster habe ich da leider nicht.

3.
Ich würde das in zwei TOPs aufteilen, die Kündigung muss nicht nur beschlossen werden, sondern auch als Brief (Einschreiben) versendet werden, auf Basis des dahingehenden Beschlusses.

4.
Sie meinen hier mit "einfacher Mehrheit" für die Einberufung oder für etwas anderes? Danke für Ihre Rückmeldung dazu.

5.
Ja, einen Kündigungsgrund sehe ich, es geht ja nicht um die Abrechnung für 2022, sondern um die von 2021.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Daniel Hesterberg

Rückfrage vom Fragesteller 5. Februar 2023 | 20:34

Guten Tag,

nochmal nachgefragt:

zu 4: Wenn ICH als Verwaltungsbereit der ETV einberufe:

Top 1: Abberufung der HV
Top 2: Fristlose Kündigung der HV

Reicht für eine Kündigung die EINFACHE Mehrheit der Anwesenden, oder wird eine Zustimmung aller Eigentümer erwartet (wie bei einem Umlaufbeschluss).

Vielleicht noch eine Frage:
Können wir bei einer fristlosen Kündigung unsere "Unterlagen/Ordner" abholen und die SEPA Mandate sperren lassen?
Wenn sich die HV "quer" stellt, muss wahrscheinlich ein Prozess geführt werden

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 6. Februar 2023 | 11:33

Sehr geehrter Fragesteller,

ich antworte Ihnen gerne wie folgt:

Das Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht (Wohnungseigentumsgesetz - WEG) sieht in § 25 zur Beschlussfassung vor:

"(1) Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
(2) Jeder Wohnungseigentümer hat eine Stimme. Steht ein Wohnungseigentum mehreren gemeinschaftlich zu, so können sie das Stimmrecht nur einheitlich ausüben."

Die (einfache) Mehrheit wird aus der Zahl der abgegebenen Stimmen ermittelt.

Die Regelungen in § 25 WEG sind sämtlich abdingbar, durch die Teilungsanordnung/Gemeinschaftsordnung, was also unbedingt nachzusehen wäre.

Über die Bestellung und Abberufung des Verwalters beschließen die Wohnungseigentümer, § 26 Abs. 1 WEG.

Die Abberufung des Verwalters (vor Ablauf seiner Amtszeit) erfolgt durch Mehrheitsbeschluss der Wohnungseigentümer. Der Beschluss über die Kündigung des Verwaltervertrages kann regelmäßig auch als Abberufung des Verwalters ausgelegt werden.

Zu Ihrer Frage: Können wir bei einer fristlosen Kündigung unsere "Unterlagen/Ordner" abholen und die SEPA Mandate sperren lassen?

Ja, das ginge nach meiner ersten Einschätzung.

Mit freundlichen Grüßen

Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt

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