Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Problematisch ist, dass hier offensichtlich eine "Wohnung" nicht zu Wohnzwecken sondern zu gewerblichen Zwecken genutzt wird.
Der Mietvertrag spricht aber nach Ihrer Schilderung vermutlich von Wohnraum. Dann gilt gem §§ 573 c
III, 549
II Ziff.2 BGB eine kurze Kündigungsfrist. Die Kündigung kann zum 15. des Monat zum Ende dieses Monats ausgesprochen werden. Danach müssten Sie also spätestens morgen in schriftlicher Form (!) die Kündigung übergeben ( zustellen ). Das Untermietverhältnis würde dann zum 01.02.16 enden.
Da es sich nach Ihren Angaben bei dem Raum um einen Teil der von Ihnen angemieteten Wohnung handelt und Sie diesen überwiegend mit Einrichtungsgegenständen ausgestattet haben, liegen insoweit die Voraussetzungen für die kurze Kündigungsfrist vor.
Ich empfehle dennoch vorsorglich, die Kündigung zum 31.01.16, hilfsweise zum nächst zulässigen Termin zu erklären. Sollte zum 01.02.16 dann keine Räumung erfolgen, müssten Sie eine Räumungsklage erheben.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Sascha Steidel
Wrangelstrasse 16
24105 Kiel
Tel: 0431-895990
Web: https://www.kanzlei-steidel.de
E-Mail:
Rechtsanwalt Sascha Steidel
Fachanwalt für Familienrecht
Im Untermietvertrag steht, dass die Hauptmieterin die Wohnung angemietet hat und diese gewerblich genutzt wird.
Ein Teil dieser Wohnung wird von der Hauptmieterin an die Untermieterin untervermiedet.
OK. Dann gehen Sie bitte wie in der Antwort vorgeschlagen vor. Schriftliche Kündigung zum 01.02.16 , hilfsweise zum nächstmöglichen Termin.
Wenn die kurze Frist wegen der Nutzung zu gewerblichen Zwecken nicht greifen sollte, gilt die 3 monatige Kündigungsfrist.