Sehr geehrter Ratsuchender,
es ist zwar richtig, dass nach § 1922 BGB
auch der Versicherungsvertrag auf den Erben übergeht.
Allerdings gibt es Rechtsprechung (so BGH FAMRZ 93,1060 für Hausrat), wonach auch in diesem Fall Ihnen ein Sonderkündigungsrecht zusteht.
Berufen Sie sich nochmals auf die Vorschriften der §§ 68
, 69 VVG
(die auf den Altvertrag Anwendung finden dürften) und bestehen Sie auch weiterhin auf die Kündigung. Lassen Sie sich auch die AGB der Versicherung aushändigen, da ggfs. auch dort schon eine entsprechende Klausel vorhanden ist.
Die Kündigung ist von der Zustimmung der Versicherung nicht abhängig; wichtig ist nur der ZUGANG der Kündigung, der nach Ihrer Darstellung erfolgt ist.
Neben dem Kauf (insoweit haben Sie natürlich auch Recht, dass die Versicherung dieses nicht ignorieren kann) haben Sie also auch aufgrund des Erbfalles ein Sonderkündigungsrecht.
Die Vorschrift des § 1967 BGB
wird der Versicherung auch nicht helfen, da diese nur die Erbenhaftung für Nachlassverbindlichkeiten regelt, was aber hier gar nicht der Fall ist.
Besteht die Versicherung nach wie vor auf Einhaltung des Vertrages haben Sie nun die Möglichkeit
a) abzuwarten, ob die Versicherung die dann ausstehenden Beträge einklagt, oder
b) selbst auf Feststellung zu klagen, dass durch die Kündigung der Vertrag aufgelöst worden ist.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Antwort
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