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Kündigung Gebäudeversicherung Erbfall

19. April 2005 15:39 |
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Versicherungsrecht, Privatversicherungsrecht


Beantwortet von


in unter 1 Stunde

Sehr geehrte Damen und Herren,
ich habe durch den Tod meiner Mutter die Hälfte eines Mehrfamilienhauses geerbt, die andere Hälfte hat mein Vater geerbt. Das Gebäude ist bei der Sparkassen-Gebäudeversicherung versichert (Monopolstellung). Zu Lebzeiten meiner Mutter wurde dort ein 5-Jahresvertrag vereinbart. Kurz nach dem Erbfall habe ich die andere Hälfte des Mehrfamilienhauses von meinem Vater gekauft. Jetzt habe ich die Gebäudeversicherung unter Berufung auf das 4-wöchige Sonderkündigungsrecht nach Eigentumswechsel vor Ablauf der vereinbarten Ablaufzeit gekündigt. Die Versicherung weigert sich standhaft, diese Kündigung anzuerkennen und beruft sich auf das BGB §§ 1922 ,1967. Dort steht, dass einem Erbe kein außerordentliches Künigungsrecht zusteht.
Ich habe zwar die eine Hälfte des Mehrfamilienhauses geerbt, aber ich die andere Hälfte des Hauses ja gekauft, bin also auch Käufer des Objektes. Die Versicherung sagt jetzt einfach, es ist egal, ob ich die andere Hälfte gekauft habe, sie interessiert nur der Erbfall und damit habe ich kein Sonderkündigungsrecht.
Wichtig ist noch, dass ich als Eigentümer erst ins Grundbuch eingetragen worden bin, nachdem ich das Haus vollständig gekauft habe.
Wie sieht die Rechtslage aus? Die Sparkasse kann doch nicht einfach sagen, dass für sie der Erbfall vorrangig ist, und ignoriert den Kauf einfach. Damit macht es sich die Versicherung sehr leicht. Ich bin doch auch schließlich Käufer des Gebäudes.
Vielen Dank für Ihre Bemühungen.

19. April 2005 | 16:07

Antwort

von


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Sehr geehrter Ratsuchender,

es ist zwar richtig, dass nach § 1922 BGB auch der Versicherungsvertrag auf den Erben übergeht.

Allerdings gibt es Rechtsprechung (so BGH FAMRZ 93,1060 für Hausrat), wonach auch in diesem Fall Ihnen ein Sonderkündigungsrecht zusteht.

Berufen Sie sich nochmals auf die Vorschriften der §§ 68 , 69 VVG (die auf den Altvertrag Anwendung finden dürften) und bestehen Sie auch weiterhin auf die Kündigung. Lassen Sie sich auch die AGB der Versicherung aushändigen, da ggfs. auch dort schon eine entsprechende Klausel vorhanden ist.


Die Kündigung ist von der Zustimmung der Versicherung nicht abhängig; wichtig ist nur der ZUGANG der Kündigung, der nach Ihrer Darstellung erfolgt ist.

Neben dem Kauf (insoweit haben Sie natürlich auch Recht, dass die Versicherung dieses nicht ignorieren kann) haben Sie also auch aufgrund des Erbfalles ein Sonderkündigungsrecht.

Die Vorschrift des § 1967 BGB wird der Versicherung auch nicht helfen, da diese nur die Erbenhaftung für Nachlassverbindlichkeiten regelt, was aber hier gar nicht der Fall ist.

Besteht die Versicherung nach wie vor auf Einhaltung des Vertrages haben Sie nun die Möglichkeit

a) abzuwarten, ob die Versicherung die dann ausstehenden Beträge einklagt, oder

b) selbst auf Feststellung zu klagen, dass durch die Kündigung der Vertrag aufgelöst worden ist.



Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle


ANTWORT VON

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