Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts beantworten werde.
Grundsätzlich läuft eine Regulierung bei den Versicherungen so ab, dass recht bald nach Erhalt eines Kostenvoranschlags mitgeteilt wird, ob dieser akzeptiert wird oder nicht. Evtl. teilt die Versicherung auch nur mit, dass die entsprechende Firma beauftragt werden kann, was dann einer Zustimmung zu dem Kostenvoranschlag entspricht.
Schweigen bedeutet in aller Regel keine Zustimmung oder Genehmigung. Im deutschen Recht gilt - bis auf einige wenige Ausnahmen, die hier aber nicht zum Tragen kommen - der Grundsatz, dass Schweigen keinen Erklärungswert hat. Das bedeutet, Schweigen ist weder eine Zustimmung noch eine Ablehnung.
Um sicher zu gehen, dass der eingereichte Kostenvoranschlag von der Versicherung geprüft und akzeptiert wurde, empfiehlt es sich daher grundsätzlich immer, noch einmal nachzufragen, wenn sich die Versicherung nicht zeitnah äußert. Eine solche Nachfrage dürfte dabei für den Versicherungsnehmer auch durchaus zumutbar sein und kann sogar im Rahmen der eigenen Schadensminderungspflicht u. U. erwartet werden. Erst wenn die Versicherung ihre Zustimmung erteilt hat, kann man sicher sein, dass die Kosten auch übernommen werden. Ohne Zustimmung der Versicherung sollte man also grundsätzlich noch keinen Handwerker beauftragen.
Aus den Versicherungsbedingungen für die Gebäudeversicherungen im Rahmen der Obliegenheiten bei Eintritt eines Schadensfalls ergibt sich für die Versicherungsnehmer u. a., dass sie grundsätzlich den Weisungen der Versicherung zu folgen haben, die Schadenssache bis zur abschließenden Prüfung der Eintrittspflicht unverändert lassen sollen und die notwendigen Belege zur Prüfung unverzüglich vorzulegen haben. Diese Obliegenheiten lassen auch den Laien erkennen, dass er nur dann etwas zur Schadensbeseitigung unternehmen darf, wenn er die Versicherung davon unterrichtet hat und die Versicherung diese Maßnahme - auch hinsichtlich der Kosten - ausdrücklich gebilligt hat. Erst wenn die Versicherung ihre Einstandspflicht vollständig geprüft hat, kann in der Regel mit der Schadensregulierung begonnen werden. Dazu gehört dann auch die Beauftragung der Handwerksfirmen. Sind verschiedene Arbeitsschritte notwendig, wie hier erst das Trocknen und anschließend die Fliesenarbeiten, muss ggf. jeder einzelne Arbeitsschritt von der Versicherung geprüft und genehmigt werden, um eine vollständige Kostenübernahme sicherzustellen.
Ich gehe davon aus, dass auch in Ihren Versicherungsbedingungen keine Klausel enthalten ist, nach der ein Schweigen der Versicherung uneingeschränkt als Zustimmung ausgelegt werden darf. Deshalb hatte das Schweigen der Versicherung zu dem Kostenvoranschlag nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen keinen Erklärungswert und bedeutete insbesondere keine Genehmigung. Es gibt auch keine feste Verkehrssitte, nach der ein Schweigen einer Versicherung als Zustimmung zu verstehen wäre. Vielmehr ist es so, dass man nach der allgemeinen Lebenserfahrung gerade bei Versicherungen damit rechnen kann und muss, dass man sich von dort zu den eingereichten Unterlagen und Kostenvoranschlägen im Rahmen der Kostenprüfung und -übernahme äußern wird.
Die Versicherung wird sich daher wohl zurecht darauf berufen können, dass Sie den Fliesenleger ohne ausreichende Prüfung und ohne vorherige Bewilligung des Kostenvoranschlags beauftragt haben. Die Versicherung wird sich wohl ebenfalls zurecht darauf berufen können, dass es Ihnen grundsätzlich möglich und für Sie auch zumutbar gewesen wäre, vor der Beauftragung des Fliesenlegers mit der Regulierungsbeauftragten Rücksprache zu halten, wenn noch keine Aussage zu dem Kostenvoranschlag vorgelegen hat. Letzteres gilt gerade auch vor dem Hintergrund, dass Sie die Unterlagen schon im Dezember an die Regulierungsbeauftragte geschickt hatten und wohl bis Anfang Februar noch keine Antwort vorlag. Hier hätten Sie im Hinblick auf die eigene Schadensminderungspflicht und wegen der bestehenden Obliegenheiten, den Weisungen der Versicherung zu folgen und die Unterlagen unverzüglich einzureichen, dringend nachfragen sollen/müssen, ob der Kostenvoranschlag angekommen ist und ob es schon eine Entscheidung zur Kostenübernahme gibt, bevor Sie den Fliesenleger beauftragen.
Darüber hinaus hat die Versicherung im Rahmen der Prüfung ihrer Einstandspflicht das Recht, einen Kostenvoranschlag kritisch zu prüfen und ggf. den Voranschlag ganz oder in Teilen abzulehnen. Lehnt die Versicherung Teile des Kostenvoranschlags berechtigt ab, so hat der Versicherungsnehmer diese Arbeiten selbst zu zahlen, wenn er sie trotzdem ausführen lässt.
Im jetzigen Stadium wird Ihnen zunächst nichts anderes übrig bleiben, als zu prüfen, an welchen Stellen die Kürzungen vorgenommen wurden und ob sie berechtigt sind. Die Kürzungen könnten sich z. B. daraus ergeben, dass es sich um Arbeiten handelt, die nicht unmittelbar der Schadensbeseitigung dienen, dass ein Abzug neu für alt angerechnet wurde, erhebliche Wertverbesserungen durch die Regulierung eintreten o. ä. Manchmal ist es tatsächlich auch so, dass sich in den Kostenvoranschlägen Positionen finden lassen, die gar nicht der Schadensbeseitigung dienen, die aber von einem Laien nicht als unnötig erkannt werden.
Je nachdem, aus welchen Gründen die Versicherung den Kostenvoranschlag kürzen will, lohnt es sich u. U. noch nachzuverhandeln, um evtl. doch noch die volle Kostenübernahme zu erreichen. Auch eine anwaltliche Prüfung und Beratung kann unter diesen Umständen angeraten sein, um die eigene Verhandlungsposition gegenüber der Versicherung zu verbessern.
Nach meiner Ansicht werden Sie aber keinen Erfolg haben, wenn Sie sich darauf berufen würden, dass Sie wegen des längeren Schweigens der Versicherung davon ausgehen durften, dass der Kostenvoranschlag uneingeschränkt genehmigt wurde.
Sollte sich nach einer weiteren Prüfung der vorgenommenen Kürzungen ergeben, dass diese berechtigt sind, werden Sie den Differenzbetrag aus der Regulierungssumme und der tatsächlichen Rechnung des Fliesenlegers wohl selbst tragen müssen.
Ich bedaure, Ihnen keine günstigere Antwort geben zu können und wünsche Ihnen dennoch ein schönes Wochenende.
Mit freundlichen Grüßen
Silke Jacobi
Rechtsanwältin
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