Sehr geehrte Fragestellerin,
Ihre Frage möchte ich anhand der mitgeteilten Informationen wie folgt beantworten:
Ein fristloses Kündigungsrecht setzt voraus, dass ein wichtiger Grund vorliegt, aufgrund dem es der kündigenden Partei nicht mehr zugemutet werden kann, das Vertragsverhältnis bis zum Zeitpunkt der ordentlichen Kündigung fortzusetzen.
Ein berufsbedingter Umzug in eine andere Stadt stellt einen solchen wichtigen Grund dar, sofern diese weit genug entfernt ist. Eine Entfernung von 50 km dürfte auch nach Einschätzung damit befasster Gerichte als "weit genug entfernt" eingestuft werden. Die Fahrstrecke hin und zurück von 100 km und die, je nach den Verkehrsverhältnisses zu beurteilende, entsprechend lange Fahrzeit sind als unangemessen lang zu beurteilen.
Anders stellt sich die Sach- und Rechtslage jedoch dar, wenn Ihnen die Möglichkeit angeboten wird, in einer näher an Ihrem Wohnort befindlichen Filiale zu trainieren. Dies setzt zunächst voraus, dass auch die (potentielle) Nutzung dieser Filiale Vertragsgegenstand geworden ist und sich Ihr Vertrag nicht ausschließlich auf die Nutzung einer bestimmten Filiale beschränkt. Im Zweifelsfall ist aber davon auszugehen, dass Ihr Vertragspartner dazu berechtigt ist, Ihnen die Nutzung einer anderen Filiale anzudienen.
Auch hier ist wiederum die Frage nach der Angemessenheit der Entfernung zu stellen. Ein einfacher Weg von 24 km, also 48 km Gesamtstrecke, ist nicht ohne weiteres unangemessen lang, sondern kann sich, wiederum unter Berücksichtigung der Verkehrsverhältnisse, durchaus im Rahmen des Ihnen Zumutbaren bewegen. Hier käme es bspw. auch darauf an, ob Sie in einer eher ländlichen Gegend wohnen, in der die Anfahrtswege aufgrund der weniger ausgeprägten Infrastruktur ohnehin in der Regel länger sind, oder ob Sie in einer städtisch geprägten Umgebung wohnen, in der 24 km, wiederum auch bedingt durch das erheblich erhöhte Verkehrsaufkommen und die erhöhte Fahrtzeit, vergleichsweise schwerer wiegen.
An dieser Stelle vermag ich daher mangels näherer Kenntnis Ihrer Lebensumstände leider keine abschließende Erfolgsaussicht darüber zu prognostizieren, wie sich ein im Streitfall mit der Sache befasstes Gericht entscheiden würde. Sie können natürlich das Fitnessstudio nochmals, am besten unter Hinzuziehung anwaltlicher Unterstützung, anschreiben und nochmals explizit mit den o.g. Argumenten die fristlose Kündigung erklären (wenn ich Sie richtig verstanden habe, haben Sie bislang nur die Kündigung "zum nächstmöglichen Zeitpunkt" erklärt, was einer ordentlichen Kündigung entsprechen dürfte). Eine gerichtliche Durchsetzung der Kündigung wäre aber aufgrund der o.g. Umstände mit einem nicht unerheblichen Prozessrisiko behaftet.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen hilfreichen ersten Überblick verschaffen. Bei Unklarheiten nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Mauritz, LL.M.
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Christian Mauritz
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Herr Mauritz, vielen Dank zunächst für ihre ausführliche Antwort.
ich wohne in der Tat sehr ländlich in der Eifel, ich habe die Strecke soeben mal im Routenplaner anzeigen lassen: die Fahrstrecke einfacher Weg zum "neuen" Studio beträgt 25,0 km Landstraße (benötigte Zeit 30 min. mit dem Auto).
Wenn ich Sie richtig verstehe, müsste ich dann also prüfen, ob in den Vertragsbedingungen, die ich mir dann auch erstmal zukommen lassen müsste, das Zweitstudio eingeschlossen ist.
Eine Bekannte, ihrerseits Betreiberin eines Fitnessstudios sagte mir, dass 2Jahresverträge mittlerweile eher unüblich bzw wohl sogar ungültig seien weil unzumutbare lange Bindung des Kunden. Ist das korrekt?
Vielen Dank.
Sehr geehrte Fragestellerin,
Ihre Annahme bzgl. der Überprüfung der Vertragsbedingungen ist korrekt.
Die Annahme Ihrer Bekannten ist so nicht zutreffend. Aus § 309 Nr. 9 a BGB
ergibt sich im Umkehrschluss, dass eine Vertragslaufzeit von bis zu zwei Jahren grds. zuläsig ist (ein Fitnessstudiovertrag ist regelmäßig als Dienstleistungsvertrag im Sinne dieser Vorschrift anzusehen).
Ich wünsche Ihnen in dieser Angelegenheit zunächst viel Erfolg. Sollten Sie weiteren Bedarf an anwaltlicher Unterstützung haben, können Sie sich gerne an mich wenden.
Mit freundlichen Grüßen,
Christian Mauritz, LL.M.
Rechtsanwalt