Sehr geehrte Fragetsellerin,
Ihre Frage möchte ich anhand der vorliegenden Informationen wie folgt beantworten:
Bei einer vorzeitigen Schließung des Vereins endet die Mitgliedschaft laut des von Ihnen zitierten Auszugs aus der Mitgliedssatzung automatisch, so dass auch die mit der Mitgliedschaft korrespondierende Zahlungsverpflichtung entfällt. Einer (fristlosen) Kündigung würde es in diesem Fall nicht einmal mehr bedürfen. Die zitierte Ausnahmeregelung, wonach eine Betreuung auch durch Nichtmiglieder möglich ist, steht dem m.E. nicht entgegen. Hier geht es nur darum, dass - einen existierenden Verein vorausgesetzt - die Betreuung im Einzelfall auch durch Nichtmiglieder möglich ist.
Eine erhebliche Erhöhung der Kosten aufgrund der wegfallenden Unterstützung durch staatliche Mittel kann einen Grund zu einer fristlosen Kündigung darstellen.
Eine fristlose Kündigung ist grds. dann gerechtfertigt, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann, vgl. § 626 BGB
.
Im Rahmen dieser Abwägung wäre insbesondere zu Ihren Gunsten zu berücksichtigen, dass der Verein gegen die vom Jugendamt geforderten Strukturen verstößt und daher die Förderungsvoraussetzungen durch eigenes Verschulden nicht erfüllt. Ein Recht zu einer fristlosen Kündigung dürfte daher mit einiger Erfolgsaussicht angenommen werden können.
Sie sollten daher zunächst die ordentliche Kündigung aussprechen und, sollte der Fall eintreten, dass es zu einer Erhöhung der Beiträge aufgrund fehlender Förderung kommt, sodann die außerordentliche Kündigung erklären.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen hilfreichen ersten Überblick verschaffen. Bei Unklarheiten nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Mauritz
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Christian Mauritz
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Vielen Dank für die erste Antwort!
Nun haben wir schockiert erfahren, dass dort als Erziehungsmethode u.a. die kleinen Kinder als Bestrafung 1,5 - 2 Stunden in ein Zimmer gesperrt werden. Das Kind ist dann die gesamte Zeit völlig alleine dort. Würde es in dieser Zeit um Hilfe rufen, schreien, sich etwas antun etc., würde es niemand hören, da sich in dieser Zeit alle anderen Kinder und Erzieher nicht in Reichweite befinden. Im Konkreten Fall war es ein erst 3jähriges Kind!
Die Einrichtung geht auch relativ offen mit dieser Methode um.
Unser Kind haben wir vor ein paar Tagen aus der Einrichtung genommen, kündigen werden wir zum Ende des Monats. Wir merken starke Veränderungen an unserem Kind und wissen durch Beobachtung und Fragen stellen, dass es vor den Betreuern Angst hatte. Ob die o. g. Isolation auch hier durchgeführt wurde, ist allerdings bisher schwer zu beurteilen.
Wir sind unter diesen Umständen ehrlich gesagt nicht mehr bereit, dieser kindesmißachtenden Einrichtung noch einen Cent zu zahlen und würden sehr gerne Ende des Monats fristlos kündigen.
Ist das möglich wegen der geschilderten Erziehungsmethoden? (z. B. wegen Verletzung der Aufsichtspflicht, psychischer Gewalt etc.)? Kommt man (hoffentlich) beim Gericht damit durch? Wir gehen nämlich fest davon aus, dass sich die Einrichtung mit Händen und Füßen wehren wird und das ganze vor Gericht endet. Aber in diesem Fall würden wir das in Kauf nehmen.
Raten Sie uns außerdem den Besuch beim Kinderpsycholgen mit unserem Kind? Bringt dieses Gutachten vor Gericht etwas?
Vielen Dank!!!
Sehr geehrte Fragesteller,
auch wenn ich nicht über entsprechende sozialtherapeutische Kenntnisse verfüge, gehe ich davon aus, dass solche "Erziehungsmethoden" nicht gerade einer fachgerechten Betreuung entsprechen. Vielmehr liegt hier der Verdacht nahe, dass die Betreuungspflicht mindestens fahrlässig verletzt wird. Gegen eine auf diesen Umstand gestützte fristlose Kündigung sehe ich keine grundsätzlichen Bedenken. Sollte die Einrichtung den Fall gerichtlich austragen wollen, würde insoweit eine Beweisaufnahme stattfinden müssen, die die Umstände und Methoden innerhalb der Einrichtung näher beleuchtet.
Ein von privater Hand eingeholtes Gutachten muss vom Gericht beachtet und gewertet werden, oftmals wird ihm allerdings nicht derselbe Beweiswert zugemessen, den ein vom Gericht selbst eingeholtes Gutachten genießt bzw. das Gericht gibt sich allein mit dem privaten Gutachten nicht zufrieden. Sinnvoll zur Stärkung Ihrer Position in einem evtl. Gerichtsverfahren ist es aber durchaus.
Sofern Sie weitere rechtliche Unterstützung in dieser Sache benötigen, können Sie gerne auf mich zurück kommen.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Mauritz
Rechtsanwalt