Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Kündigung Betreuungsvertrag

2. Dezember 2007 14:30 |
Preis: 35€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Vertragsrecht


Beantwortet von

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir haben unser Kind seit 3 Monaten in einer Eltern-Kind-Initiative untergebracht und sind aus vielen verschiedenen Gründen nicht damit zufrieden.

Wir beabsichtigen daher noch innerhalb der nächsten Tage den Vertrag zu kündigen. Es besteht laut Vertrag eine dreimonatige Kündigungsfrist, das heißt, wir müssten noch bis zum 31.03.2007 die Kosten tragen.

Gleizeitig läuft nun gegen die Einrichtung von Seiten des Jugendamtes eine Prüfung der Förderungsvorraussetzungen aufgrund dessen, dass im Verein gegen die geforderten Strukturen verstossen wird. Aus unserer Sicht wäre der Wegfall von finanzieller Unterstützung durch das Jugendamt gleichbedeutend mit dem Ende des Vereins oder mit erheblich höheren Betreuungskosten.

In der Vereinssatzung ist geregelt, dass "die Mitgliedschaft durch Auflösung oder Aufhebung des Vereins endet". Weiter ist jedoch davon die Rede, dass "alle Eltern, deren Kind die EKI besucht, i. d. R. Mitglieder werden sollen. Im Ausnahmefall ist die Betreuung auch durch Nichtmitglieder möglich."

Nun stellt sich für uns die Frage, ob und wie wir bei Beendigung des Vereins vor dem 31.03.2007 vorzeitig aus dem Vertrag heraus kommen, sprich nur bis zum z. B. 28.02.2008 bezahlen müssen.
Können wir in unserer Kündigung einen entsprechenden Hinweis hinzufügen, dass wir bei Schließung des Vereins oder bei gravierenden Änderungen wie erhebliche Erhöhung der Kosten (magels Förderung) aus der Zahlungspflicht zu nehmen sind?

Eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grund wäre zwar aus unserer perönlichen Sicht durchaus gerechtfertigt, könnte aber vor Gericht wohl nicht nachgewiesen werden können.(Es sei denn, wir würden es auf uns nehmen, mit unserem Kind zum Psychologen zu gehen zwecks psychologischen Gutachtens usw., was wir uns allen aber eigentlich ersparen wollen).

Vielen Dank im Voraus.

2. Dezember 2007 | 16:54

Antwort

von


(344)
Marie-Juchacz-Straße 17
40470 Düsseldorf
Tel: 0211 911 872 43
Web: https://www.ra-mauritz.de
E-Mail:

Sehr geehrte Fragetsellerin,

Ihre Frage möchte ich anhand der vorliegenden Informationen wie folgt beantworten:

Bei einer vorzeitigen Schließung des Vereins endet die Mitgliedschaft laut des von Ihnen zitierten Auszugs aus der Mitgliedssatzung automatisch, so dass auch die mit der Mitgliedschaft korrespondierende Zahlungsverpflichtung entfällt. Einer (fristlosen) Kündigung würde es in diesem Fall nicht einmal mehr bedürfen. Die zitierte Ausnahmeregelung, wonach eine Betreuung auch durch Nichtmiglieder möglich ist, steht dem m.E. nicht entgegen. Hier geht es nur darum, dass - einen existierenden Verein vorausgesetzt - die Betreuung im Einzelfall auch durch Nichtmiglieder möglich ist.

Eine erhebliche Erhöhung der Kosten aufgrund der wegfallenden Unterstützung durch staatliche Mittel kann einen Grund zu einer fristlosen Kündigung darstellen.

Eine fristlose Kündigung ist grds. dann gerechtfertigt, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann, vgl. § 626 BGB .

Im Rahmen dieser Abwägung wäre insbesondere zu Ihren Gunsten zu berücksichtigen, dass der Verein gegen die vom Jugendamt geforderten Strukturen verstößt und daher die Förderungsvoraussetzungen durch eigenes Verschulden nicht erfüllt. Ein Recht zu einer fristlosen Kündigung dürfte daher mit einiger Erfolgsaussicht angenommen werden können.

Sie sollten daher zunächst die ordentliche Kündigung aussprechen und, sollte der Fall eintreten, dass es zu einer Erhöhung der Beiträge aufgrund fehlender Förderung kommt, sodann die außerordentliche Kündigung erklären.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen hilfreichen ersten Überblick verschaffen. Bei Unklarheiten nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.

Mit freundlichen Grüßen

Christian Mauritz
Rechtsanwalt


Rückfrage vom Fragesteller 5. Dezember 2007 | 23:51

Vielen Dank für die erste Antwort!

Nun haben wir schockiert erfahren, dass dort als Erziehungsmethode u.a. die kleinen Kinder als Bestrafung 1,5 - 2 Stunden in ein Zimmer gesperrt werden. Das Kind ist dann die gesamte Zeit völlig alleine dort. Würde es in dieser Zeit um Hilfe rufen, schreien, sich etwas antun etc., würde es niemand hören, da sich in dieser Zeit alle anderen Kinder und Erzieher nicht in Reichweite befinden. Im Konkreten Fall war es ein erst 3jähriges Kind!
Die Einrichtung geht auch relativ offen mit dieser Methode um.

Unser Kind haben wir vor ein paar Tagen aus der Einrichtung genommen, kündigen werden wir zum Ende des Monats. Wir merken starke Veränderungen an unserem Kind und wissen durch Beobachtung und Fragen stellen, dass es vor den Betreuern Angst hatte. Ob die o. g. Isolation auch hier durchgeführt wurde, ist allerdings bisher schwer zu beurteilen.

Wir sind unter diesen Umständen ehrlich gesagt nicht mehr bereit, dieser kindesmißachtenden Einrichtung noch einen Cent zu zahlen und würden sehr gerne Ende des Monats fristlos kündigen.

Ist das möglich wegen der geschilderten Erziehungsmethoden? (z. B. wegen Verletzung der Aufsichtspflicht, psychischer Gewalt etc.)? Kommt man (hoffentlich) beim Gericht damit durch? Wir gehen nämlich fest davon aus, dass sich die Einrichtung mit Händen und Füßen wehren wird und das ganze vor Gericht endet. Aber in diesem Fall würden wir das in Kauf nehmen.
Raten Sie uns außerdem den Besuch beim Kinderpsycholgen mit unserem Kind? Bringt dieses Gutachten vor Gericht etwas?

Vielen Dank!!!




Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 6. Dezember 2007 | 15:30

Sehr geehrte Fragesteller,

auch wenn ich nicht über entsprechende sozialtherapeutische Kenntnisse verfüge, gehe ich davon aus, dass solche "Erziehungsmethoden" nicht gerade einer fachgerechten Betreuung entsprechen. Vielmehr liegt hier der Verdacht nahe, dass die Betreuungspflicht mindestens fahrlässig verletzt wird. Gegen eine auf diesen Umstand gestützte fristlose Kündigung sehe ich keine grundsätzlichen Bedenken. Sollte die Einrichtung den Fall gerichtlich austragen wollen, würde insoweit eine Beweisaufnahme stattfinden müssen, die die Umstände und Methoden innerhalb der Einrichtung näher beleuchtet.

Ein von privater Hand eingeholtes Gutachten muss vom Gericht beachtet und gewertet werden, oftmals wird ihm allerdings nicht derselbe Beweiswert zugemessen, den ein vom Gericht selbst eingeholtes Gutachten genießt bzw. das Gericht gibt sich allein mit dem privaten Gutachten nicht zufrieden. Sinnvoll zur Stärkung Ihrer Position in einem evtl. Gerichtsverfahren ist es aber durchaus.

Sofern Sie weitere rechtliche Unterstützung in dieser Sache benötigen, können Sie gerne auf mich zurück kommen.

Mit freundlichen Grüßen

Christian Mauritz
Rechtsanwalt

ANTWORT VON

(344)

Marie-Juchacz-Straße 17
40470 Düsseldorf
Tel: 0211 911 872 43
Web: https://www.ra-mauritz.de
E-Mail:
RECHTSGEBIETE
Gewerblicher Rechtsschutz, Kaufrecht, Wettbewerbsrecht, Internet und Computerrecht, Vertragsrecht
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 118797 Bewertungen)
Aktuelle Bewertungen
4,8/5,0
Die Antwort wirkte umfassend und war leicht verständlich. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
TipTop Antwort mit entsprechender Vorgehensweise, vielen Dank, gerne wieder ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
RA Ahmadi antwortet sehr schnell und sehr ausführlich. Seine Erklärungen sind sehr verständlich. Gerne wieder! ...
FRAGESTELLER