Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne beantworten darf.
Bitte beachten Sie vorab, dass meine nachstehenden Ausführungen nur eine erste rechtliche Einschätzung auf der Grundlage Ihrer Angaben darstellen können. Der Umfang meiner Beratung ist dabei durch die zwingenden gesetzlichen Vorgaben des § 4 RVG
begrenzt.
Der von Ihnen genannte § 130 BGB
löst Ihr Problem nicht. Denn dieser regelt nur, dass eine Willenserklärung mit Zugang wirksam wird.
Ihr Problem liegt aber darin, dass die Bank den Zugang der Kündigung bestreitet. Sie sind für den Zugang, da Sie sich darauf berufen, beweispflichtig.
Möglicherweise können Sie den Zugang des Einwurfeinschreibens noch nachweisen. Ein Einwurfeinschreiben reicht aber nach der Rechtsprechung in der Regel nicht aus, weil es nicht beweist, dass das Schreiben den Empfänger auch tatsächlich erreicht hat.
Ich empfehle Ihnen dazu auch den instruktiven Aufsatz des Kollegen RA Klaus Wille vom 25.01.2006 auf dieser Plattform: http://www.123recht.net/Einwurfeinschreiben-unsicheres-Beweismittel-__a15618.html
Können Sie den Zugang der Kündigung anders als durch Einwurfeinschreiben nicht beweisen, wird dies nach der Rechtsprechung nicht ausreichen - und die Bank weiß dies natürlich. Ob sich die Bank vor diesem Hintergrund auf einen Vergleich einlassen wird, erscheint äußerst fraglich.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben. Für eine weitergehende Beratung und Vertretung Ihrer Interessen stehe ich zur Verfügung.
Bitte kontaktieren Sie mich dazu über die unten genannte Rufnummer bzw. E-Mail-Adresse.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Schwartmann
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Andreas Schwartmann
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E-Mail:
Rechtsanwalt Andreas Schwartmann
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Fachanwalt für Familienrecht
Nochmals vielen Dank für die Antwort,
inzwischen hat sich einiges getan. Die Bank hat "eingelenkt" und mir einen Vergleich zugesand über die Zahlung von 500,- einmalig.
Der Schufa eintrag wurde durch die Schufa bereits gelöscht.
Ich habe exakt die Kosten Zinsen etc hochgerechnet und kam auf einen Vergleichsbetrag von 273,- Diesen habe ich mit der Berechnung der Bank angeboten.
ich habe nun seit 3 Monaten keine Rückmeldung erhalten.
Was Nun? ich wollte ein Schreiben aufsetzen in dem ich klarstelle dass der Sachverhalt für mich nun erledigt ist, da man nicht auf meinen Vorschlag reagiert hat.
Sehr geehrter Fragesteller,
bitte haben Sie Verständnis dafür, dass eine Nachfrage in einem angemessenen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang zur Ursprungsfrage stehen muss. Daran mangelt es hier - Sie stellen Ihre Nachfrage fast genau 1 Jahr nach der ursprünglichen Anfrage.
Ich empfehle Ihnen, das weitere Vorgehen konkret mit einem Anwalt abzuklären - gerne können Sie mir dazu auch eine Direktanfrage stellen.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Schwartmann
Rechtsanwalt