Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Der Empfänger einer Kündigung kann sich nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) dann nicht auf den fehlenden oder verspäteten Zugang der Kündigung berufen, wenn er die Zugangsverzögerung als Verzögerung oder -vereitelung selbst zu vertreten hat. Er muss sich dann so behandeln lassen, als habe der Kündigende z. B. entsprechende maßgebliche und einzuhaltende Fristen gewahrt. Wer auf Grund bestehender oder angebahnter vertraglicher Beziehungen mit dem Zugang rechtserheblicher Erklärungen zu rechnen hat, muss geeignete Vorkehrungen treffen, dass ihn derartige Erklärungen auch erreichen (BGH 26. November 1997 – VIII ZR 22/97 – BGHZ 137, 205 mwN). Tut er dies nicht, so wird darin vielfach ein Verstoß gegen die durch die Aufnahme von Vertragsverhandlungen oder den Abschluss eines Vertrags begründeten Sorgfaltspflichten gegenüber seinem Partner liegen (BGH 18. Dezember 1970 – IV ZR 52/69 – VersR 1971, 262).
Vorliegend hat der Vertragspartner eine veraltete Adresse auf seiner Internetseite im Impressum hinterlegt. Er damit den fehlenden Zugang der Willenerklärung (hier: Kündigung) selbt zu vertreten. Die Kündigung ist deshalb wirksam zum 26.11.2022 vorgenommen wurden. Weisen Sie Ihren Vertragspartner auf die klagre und deutliche Rechtslage hin. Sollte dieser immer noch den Zugang der Kündigung bestreiten, dann nehmen Sie sich anwaltliche Hilfe. Der Vertragspartner schuldet in diesem Fall auch den Ersatz der Anwaltskosten.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Melvin Grimm
Rechtsanwalt
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