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Kündigung/ Abmahnung des AN gerechtfertigt?

| 5. April 2025 10:04 |
Preis: 51,00 € |

Arbeitsrecht


Beantwortet von


13:19

MA ist seit 10 Monaten unbefristet angestellt (4 Tage Woche/ 37,5 Stunden). AG stellt MA ca. eine Woche im Monat für eine durch den AN privat initiierte Ausbildung frei. AG erbittet AN um rückwirkenden Nachweis der Ausfalltage bzw. Schultage, da AG diese Schulzeiten bezahlt. Der AN verweigert diese. Ist der AN verpflichtet dem AG Auskunft zu erteilen? Der AG ist der Auffassung, dass der AN Ausfallzeiten hätte mittelen müssen, und auf Wunsch des AG an diesen Tagen hätte arbeiten sollen.
st eine Kündigung seitens AG gerechtfertigt, wenn AN Auskunft verweigert bzw. Ausfalltage dem AG nicht mitgeteilt hat und wie begründet man diese?
AG zahlt Schultage und der Verdacht des Arbeitszeitbetruges steht im Raum, da die Schultage tlw. ausfielen und AG keine Auskunft hierüber erhielt.

5. April 2025 | 11:10

Antwort

von


(951)
Wambeler Str. 33
44145 Dortmund
Tel: 0231 / 13 7534 22
Web: https://ra-fork.de
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Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage , die ich Ihnen wie folgt beantworte:




Frage 1:
"Ist der AN verpflichtet dem AG Auskunft zu erteilen?

Ob der AN verpflichtet ist, dem AG Auskunft über die durch die Ausbildung bedingten Fehltage zu geben, hängt maßgeblich von den spezifischen vertraglichen Vereinbarungen ab.

Wenn der Arbeitsvertrag oder eine Betriebsvereinbarung bereits regelt, dass der AN für Schulungen oder Weiterbildungsmaßnahmen Freistellung zusteht, könnte es auch umgekehrt auch daraus ablesbar eine Verpflichtung des AN geben, dem AG regelmäßig den Nachweis über diese Schulungen zu erbringen. Hier könnte also eine Art vertraglich vereinbarte Nachweispflicht bestehen, um die Ausfallzeiten dokumentieren zu können. Gleiches gilt für eine sog. Nebenabrede zum Arbeitsvertrag. Dieser klare Fall dürfte allerdings nicht vorliegen, da Sie ansonsten kaum nachfragen würden, was allerdings etwas ungewöhnlich wäre, da Sie ja eine Leistung erbringen (bezahlte Freistellung) wohl in der Erwartung, dass dies einen Nutzen für Ihren Betrieb habe. Gerade dann sind aber konkrete vertragliche Regelungen darüber geboten, weil ansonsten AN nach bestandener, von Ihnen bezahlter Ausbildung einfach zur Konkurrenz wechseln könnte.

Hier könnte man unter Umständen die Verpflichtung des AN zur Auskunft über die Ausbildungstage als Nebenpflicht aus der geschlossenen Vereinbarung herausarbeiten. Da die bezahlte Freistellung regelmäßig daran gebunden sein wird, dass die privat initiierte Ausbildung auch besucht wird (Interessenlage des AG), muss es nach § 241 II BGB möglich sein, den Nachweis über die Schulungstage zu erlangen, auch wenn man "vergessen" hat, diesen Anspruch ausdrücklich und konkret zu regeln. Dies gilt erst recht, als offenbar der Verdacht des Arbeitszeitbetruges im Raum steht.

Fazit:
Wenn der AG dem AN bezahlte Freistellung für die Schulung gewährt, obwohl es sich um eine privat initiierte Ausbildung handelt, ist dies ein Fall von freiwilliger Unterstützung des AG. Dennoch könnte es im Interesse des AG liegen (§ 241 II BGB), nachvollziehen zu können, wie oft der AN in dieser Zeit tatsächlich die Ausbildung besucht hat, da die Schulungen bezahlt werden bzw. inwieweit bei Ausfall auch ein Arbeiten im Betrieb zumutbar war.


Frage 2:
"st eine Kündigung seitens AG gerechtfertigt, wenn AN Auskunft verweigert bzw. Ausfalltage dem AG nicht mitgeteilt hat und wie begründet man diese?"

Das wäre möglich als sog. Verdachtskündigung. Näheres dazu entnehmen Sie z.B. unter: https://www.hensche.de/Rechtsanwalt_Arbeitsrecht_Handbuch_Kuendigung_Verdachtskuendigung.html

Wenn der AN sich weigert, den AG über die Schultage und Ausfallzeiten zu informieren, könnte dies unter bestimmten Umständen als Verstoß gegen arbeitsvertragliche Pflichten gewertet werden (siehe oben unter 1). Dies kann der AG als ein mangelndes Kooperationsverhalten werten und deswegen eine Abmahnung aussprechen, wobei die mangelnde vertragliche Präzisierung der Freistellung (siehe oben 1) nicht direkt förderlich ist. Spiegelbildliches Problem ist auf der anderen Seite natürlich auch, dass sich AN nicht selbst strafrechtlich belasten muss (Schweigerecht). Hier kann man ggf. dem AN in Aussicht stellen von einer Strafanzeige Abstand zu nehmen, wenn er den Schverhalt aufklärt und ggf. überzahlte Beträge zurückerstattet.

Da Sie offenbar bereits positive Kenntnis über den teilweisen Ausfall von Schultagen haben könnten Sie dies in der Abmahnung verwerten und AN zur Anhörung laden. Vor diesem Termin sollten Sie ggf. durch Nachfrage bei der Schule/Bildungseinrichtung versuchen, Ihre positive Kenntnis auch gerichtsverwertbar dokumentiert z.B. durch Zeugen/ Urkunden, etc. (https://www.juracademy.de/zivilprozessordnung/beweismittel.html), um AN konkret mit den Ausfalltagen konfrontieren zu können und nicht allein auf vage Vermutungen angewiesen zu sein.

Beachten Sie dabei auch die zusätzlichen Anforderungen für eine begründete Verdachtskündigung. Siehe dazu z.B. unter: https://www.haufe.de/personal/arbeitsrecht/verdachtskuendigung-zusaetzliche-anforderungen-beachten_76_422622.html


Mit freundlichen Grüßen aus Dortmund

Raphael Fork
-Rechtsanwalt-


Rechtsanwalt Raphael Fork

Rückfrage vom Fragesteller 5. April 2025 | 12:50

Sehr geehrter Herr Fork,

vielen Dank für Ihre ausführliche Antwort.

Wäre es denkbar, eine Abmahnung auf Grund von mangelndem Kooperationsverhalten auszusprechen (da AN Auskunft über Ausfallzeiten bisher verweigert hat) und im Rahmen dessen den AN mit Fristsetzung um die Aufklärung des Sachverhaltes (selbstständige Anzeige von Aufallzeiten) zu bitten, und dann ggf. bei Bestätigung eines Arbeitszeitbetruges eine Verdachtskündigung auszusprechen?

Vielen Dank und freundliche Grüße

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 5. April 2025 | 13:19

Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Nachfrage , die ich Ihnen wie folgt beantworte:



Nachfrage 1:
"Wäre es denkbar, eine Abmahnung auf Grund von mangelndem Kooperationsverhalten auszusprechen (da AN Auskunft über Ausfallzeiten bisher verweigert hat) und im Rahmen dessen den AN mit Fristsetzung um die Aufklärung des Sachverhaltes (selbstständige Anzeige von Aufallzeiten) zu bitten, und dann ggf. bei Bestätigung eines Arbeitszeitbetruges eine Verdachtskündigung auszusprechen?"


Ja, das wäre möglich und dürfte hier auch insgesamt von der Reihenfolge her sinnvoll sein.





Mit freundlichen Grüßen aus Dortmund

Raphael Fork
-Rechtsanwalt-

Bewertung des Fragestellers 5. April 2025 | 13:24

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