Ich sehe in Ihrem Fall durchaus Ansatzpunkte, gegen die Kündigung vorzugehen:
1. Kündigungsschutzklage: Grundsätzlich kann in der Probezeit das Arbeitsverhältnis ohne Angabe von Gründen mit der vertraglich vereinbarten Frist (meist 2 Wochen) gekündigt werden. Allerdings darf die Kündigung nicht treuwidrig oder diskriminierend erfolgen. Hier könnte man argumentieren, dass die Kündigung eine Reaktion auf Ihre Meldung nach dem Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) war und daher treuwidrig ist. Zudem scheint es so, als ob die Kündigung auch im Zusammenhang mit Ihrer Behinderung stehen könnte. Beides wären unzulässige Kündigungsgründe. Eine Kündigungsschutzklage hätte daher durchaus Aussicht auf Erfolg. Wichtig ist, die 3-Wochenfrist ab Zugang der Kündigung zu beachten.
2. Verstoß gegen das Maßregelungsverbot: Das HinSchG verbietet Repressalien gegen Hinweisgeber. Wenn die Kündigung eine Reaktion auf Ihre Meldung war, läge darin ein Verstoß gegen § 36 HinSchG. Dies könnte Schadensersatzansprüche auslösen.
3. Ansprüche nach AGG: Wenn die Kündigung mit Ihrer Behinderung zusammenhängt, kämen auch Ansprüche wegen Diskriminierung nach dem AGG in Betracht, insbesondere Entschädigung und Schadensersatz.
4. Anfechtung wegen Irrtums: Die Erklärung im Arbeitsvertrag, nicht schwerbehindert zu sein, könnte einen Anfechtungsgrund wegen Irrtums darstellen. Damit wäre der gesamte Arbeitsvertrag unwirksam.
Ich empfehle Ihnen dringend, sich zeitnah anwaltlich beraten zu lassen und die Kündigungsschutzklage fristgerecht zu erheben. Auch die anderen Ansprüche sollten geprüft werden. Scheuen Sie sich nicht, Ihre Rechte durchzusetzen. Der Arbeitgeber hat sich hier nicht korrekt verhalten.
Ich hoffe, meine Einschätzung hilft Ihnen weiter. Viel Glück und Alles Gute
Antwort
vonRechtsanwalt Mathias Schulze
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Danke, lieber Herr RA! Offensichtlich gibt es noch keine Urteile dazu. Letzte Frage: woran könnte sich der Schadensersatz, den man fordert, orientieren?
Die Gesetzgebung dazu ist noch relativ neu. Daher finden Sie dazu bis dato auch keine Rechtsprechung. Die Fälle kommen jetzt so langsam erst auf.
Bei Verstößen gegen das AGG gibt es beispielsweise einen Fall mit 900 Euro Entschädigung wegen Diskriminierung bzgl. der Hautfarbe.
https://oberlandesgericht-stuttgart.justiz-bw.de/pb/,Lde/8977540/?LISTPAGE=8977272
Eine andere Quelle geht von 1,5 Gehältern als Normalfall aus - wobei es hier um Diskriminierung bei einer Einstellung für einen Job geht.
Also so in diesem Bereich könnten Sie sich ggf. bewegen.
Bei einer ungerechtfertigten Kündigung sagt § 37 HinSchG – Schadensersatz nach Repressalien
"(1) Bei einem Verstoß gegen das Verbot von Repressalien ist der Verursacher verpflichtet, der hinweisgebenden Person den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen."
Sie wurden hier ggf. zu Unrecht in der Probezeit gekündigt. Man könnte argumentieren, wenn die Kündigung insgesamt unwirksam war, könnte man Sie nochmals aus anderen Gründen mit 2 Wochen Frist in der Probezeit kündigen. Dann wäre der Verdienstausfall für die 2 Wochen der Schadenersatz.
Zusätzlich ggf. noch ein geringes Schmerzensgeld wenn Sie daraus weitere Schäden erlitten haben.
Insgesamt also nicht viel, wobei es sehr schwer ist hier eine Prognose abzugeben. Beim AGG zum Bsp. kann ich nur einzelne Fälle nennen aber bindend sind diese nicht.
Beim HinSchG kann ich nur die 2 Wochen Frist in der Sie sonst bei einer erneuten, rechtmäßigen Kündigung weiter gearbeitet hätten als Maßstab nehmen.
Ich hoffe das gibt Ihnen eine Orientierung.
VG Schulze
Würden Sie mir ggf. einen kleinen Gefallen tun und mal auf meiner Kanzleiseite bei Trust Pilot eine Bewertung abgeben?
Ich bin ihnen sehr dankbar bereits hier so eine tolle Bewertung abgeben zu haben.
Bei Trustpilot hätte es für mich den Effekt, dass ich dadurch bei Google leichter auffindbarer für neue Kunden mit meiner auch ganz neuen Kanzlei Seite werden würde. Sie helfen mir damit also sehr!
Mit den Bewertungen hier klappt das leider nicht und da liegt auch der Unterschied und Grund weshalb ich Sie hier nochmal frage. Ich wäre Ihnen da wirklich sehr dankbar. 2-3 Worte würden schon reichen oder einfach eine Kopie des Textes hier.
Viele Grüße Schulze
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