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Kündigen des Ausbildungsplatzes

| 22. September 2010 19:26 |
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Arbeitsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Marion Deinzer

Sehr geehrte Damen und Herren!
Ich bin nun im 2.Ausbildungsjahr als Fleischer.Ich wollte schon während der Probezeit kündigen und habe auch mit meinem Ausbilder damals darüber geredet. Er hatte mich aber überredet weiter zu machen.Da ich aber als billige Arbeitskraft genutzt werde und ständig Überstunden machen muss( ohne Bezahlung,leider hab ich mir diese Überstunden nicht aufgeschrieben) und wir im Betrieb vom Chef gegeneinander aufgehetzt werden,wenn mal einer krank ist.Beispiel, ich war wegen Durchfall Zuhause und krank geschrieben,da meinte dieser ,ich könnte trotzdem arbeiten gehen. Deshalb und weil ich das Gehetze nicht mehr aushalte und weil mir der Beruf doch nicht liegt ,möchte ich nun kündigen. Bin nun seit 2 Wochen krank geschrieben und habe eine neue Krankmeldung,weitere 2 Wochen.! Ab wann kann ich kündigen und wie muss ich kündigen??
Vielen Dank für die Antwort.


Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich Ihnen aufgrund des geschilderten Sachverhalts wie folgt beantworte:

Nach § 22 II BBiG kann das Ausbildungsverhältnis nach Ablauf der Probezeit vom Auszubildenden nur gekündigt werden,

ohne Einhaltung einer Frist, wenn entweder ein wichtiger Grund für die Kündigung vorliegt

oder

mit einer Frist von 4 Wochen, wenn der Auszubildende die Berufsausbildung aufgeben will oder sich in einem anderen Beruf ausbilden lassen will.

Die Kündigung muss schriftlich erfolgen und auch die Kündigungsgründe angeben, § 22 III BGB . Die Kündigung kann jederzeit erfolgen.

Ob vorliegend ein wichtiger Grund gegeben ist, der zur außerordentlichen Kündigung berechtigt, vermag ich anhand Ihrer Angaben nicht zu beurteilen. Ich möchte Sie aber darauf hinweisen, dass vor einer fristlosen Kündigung des Auszubildenden oder des Ausbilders grundsätzlich eine Abmahnung erforderlich ist und die Kündigung angedroht worden sein muss. Etwas anderes gilt nur bei einer erheblichen Pflichtverletzung.

Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben und wünsche Ihnen alles Gute.

Mit freundlichen Grüßen,

Marion Deinzer
Rechtsanwältin

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Ich weise Sie darauf hin, dass diese Plattform lediglich zur ersten rechtlichen Orientierung dient und eine ausführliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann. Es ist nur eine überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems aufgrund Ihrer Angaben zum Sachverhalt möglich. Durch Hinzufügen oder Weglassen von Angaben zum Sachverhalt kann sich eine abweichende rechtliche Bewertung ergeben.


Bewertung des Fragestellers 24. September 2010 | 09:33

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Ich bedanke mich für die Antwort und hoffe,dass ich damit ohne Theater kündigen kann. Lieben Gruss!

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