Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich Ihnen aufgrund des geschilderten Sachverhalts wie folgt beantworte:
Nach § 22 II BBiG kann das Ausbildungsverhältnis nach Ablauf der Probezeit vom Auszubildenden nur gekündigt werden,
ohne Einhaltung einer Frist, wenn entweder ein wichtiger Grund für die Kündigung vorliegt
oder
mit einer Frist von 4 Wochen, wenn der Auszubildende die Berufsausbildung aufgeben will oder sich in einem anderen Beruf ausbilden lassen will.
Die Kündigung muss schriftlich erfolgen und auch die Kündigungsgründe angeben, § 22 III BGB
. Die Kündigung kann jederzeit erfolgen.
Ob vorliegend ein wichtiger Grund gegeben ist, der zur außerordentlichen Kündigung berechtigt, vermag ich anhand Ihrer Angaben nicht zu beurteilen. Ich möchte Sie aber darauf hinweisen, dass vor einer fristlosen Kündigung des Auszubildenden oder des Ausbilders grundsätzlich eine Abmahnung erforderlich ist und die Kündigung angedroht worden sein muss. Etwas anderes gilt nur bei einer erheblichen Pflichtverletzung.
Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben und wünsche Ihnen alles Gute.
Mit freundlichen Grüßen,
Marion Deinzer
Rechtsanwältin
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