Sehr geehrter Fragesteller,
rechtlich ist das Verhalten der Bank dann nicht gedeckt, wenn der Grund der Fehlüberweisung nicht der war, dass die Bank hier eine Kontonummer o. ä. vertauscht hat, also die Bank zu vertreten hat, das die Überweisung bei Ihnen gelandet ist. Hatte die Bank dies zu vertreten, so durfte Sie VOR Rechnungsabschluss nach Nr. 8 (1) der AGB eine Berichtigungsbuchung vornehmen. NACH Rechnungsabschluss durfte Sie das auch, hier aber hätten Sie das Einspruchsrecht, dann wäre der Betrag Ihnen wieder zu erstatten und die Bank würde sich ggf. auf dem Gerichtsweg an Sie wenden, Nr. 8 (2) der AGB.
War der Grund ein Versehen des Überweisenden, durfte die Bank hier nicht über das Kontoguthaben verfügen. Hier hätte sich der Überweisende direkt mit Ihnen über die Berechtigung der an Sie erfolgten Leistung zu streiten und dürfte im Falle der Nichtberechtigung (die wohl vorgelegen hat) die Leistung nach den Grundsätzen des Bereicherungsrechts von Ihnen herausverlangen.
Eine Strafbarkeit ist hier fraglich. Der BGH hat jedenfalls eine Strafbarkeit wegen Betruges durch Unterlassen in einem vergleichbaren Fall mangels Garantenstellung des Kontoinhabers abgelehnt. Eine Unterschlagung kommt nicht in Betracht, da hier nicht der Besitz einer im Eigentum eines Dritten stehenden Sache sondern vielmehr eine Forderung gegen die Bank, die durch die Fehlbuchung entstanden ist, Gegenstand der Sachlage ist, die von § 246 StGB
nicht erfasst wird.
Ich hoffe, weitergeholfen zu haben. Bei Unklarheiten fragen Sie nach.
Mit freundlichen Grüßen
Scholz, RA
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