Sehr geehrter Fragesteller,
angesichts der wirtschaftlichen Bedeutung und des Minimaleinsatzes möchte ich ihre Frage in dem angemessenem Umfang beantworten:
Gemäß § 495 i.V.m.355 BGB
steht Ihnen ein Widerrufsrecht zu, auf welches die Bank auch hinwies. Aufgrund dieser Belehrung besteht das zwei wöchige Widerrufsrecht :
§ 495 Widerrufsrecht
(1) Dem Darlehensnehmer steht bei einem Verbraucherdarlehensvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu.
(2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf die in § 493 Abs. 1 Satz 1 genannten Verbraucherdarlehensverträge, wenn der Darlehensnehmer nach dem Vertrag das Darlehen jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist und ohne zusätzliche Kosten zurückzahlen kann.
Gemäß § 355 BGB
sind Sie nach erfolgtem Widerruf an Ihre Willenserklärung nicht mehr gebunden so dass der Darlehensvertrag hinfällig wird. Auch wenn das Geld bereits ausgezahlt worden ist, müssen Sie lediglichd as Geld und die hieraus gezogenen Nutzungen ( Zinsen) zurückzahlen. Achten Sie nur darauf, dass der Widerruf rechtzeitig von Ihnen abgesendet wird ( am besten per Einschreiben oder mit einem Zeugen um einen Beweis hierfür zu haben)
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Hoyer
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Andreas Hoyer
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Herzlichen Dank für Ihre klare Antwort. Erlauben Sie mir bitte folgende Rückfragen:
1. Gehört mein Darlehensvertrag auch zur Kategorie Verbraucherdarlehensvertrag?
2. Der Vertrag wurde mit dem Datum 17.01.2008 datiert, ich habe den Vertrag mit Widerruferklärung am 18.01.2008 per Post bekommen. Am gleichen Tag (18.01.08)habe ich die letzte Seite mit Unterschrift per FAX und eine Woche danach per Brief zur Bank geschickt. Beginnt dann die zweiwöchige Frist am Samstag, den 19.01.2008, wie in der Widerrufbelehrung angegeben wurde ("einen Tag nachdem der/die Darlehensnehmer/Gesamtschuldner ein Exemplar der Widerrufsbelehrung erhalten hat/haben ...".
3. Kann ich den Widerruf statt per Einschreiben
auch a) per Fax oder sogar b) per Email bis zum Freitag, den 01.02.2008 um 23 Uhr 59, versenden?
Nochmals vielen Dank für Ihre sehr kompetente und freundliche Antworten im Voraus.
Sehr geehrter Fragesteller,
ich habe Ihnen eine e-mail zukommen lassen.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Hoyer
Rechtsanwalt