Sehr geehrte Ratsuchende,
sehr geehrter Ratsuchender,
vorbehaltlich der Prüfung des gesamten Vertrages werden Sie die Möglichkeit haben, den Vertrag zu kündigen.
Sofern das ausgeschlossen sein soll, ist so eine Aussage nicht nachvollziehbar.
Aber im Falle einer vorzeitigen Kündigung kann die Bank in der Regel eine sogenannte Vorfälligkeitsentschädigung geltend machen.
Denn die vertragliche Laufzeit wird ja durch die Kündigung nicht eingehalten, sodass so eine Entschädigung dem Grunde nach zulässig ist.
Aber auch hier sollte der Vertrag genau geprüft werden:
Denn häufig sind die entsprechenden Vereinbarungen im Vertrag unwirksam.
Neben der Kündigung sollten Sie aber unbedingt prüfen lassen, ob nicht ein Widerruf möglich ist. Dann wäre auch keine Vorfälligkeitsentschädigung zu zahlen:
Enthält der Darlehensvertrag eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung, ist auch ein Widerruf möglich, ohne dass eben die Vorfälligkeitsentschädigung zu zahlen ist.
Zu beachten ist weiter, dass derer Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) mit Urteil vom 26.03.2020, Az.: RL 2008/48/EG das Widerrufsrecht extrem ausgeweitet hat.
Es kommt nun auf den ganz genauen Wortlaut der Widerrufsbelehrung an.
Ob aber dann jetzt bei Ihnen ein Widerruf in Betracht kommt, kann nur durch Prüfung aller Vertragsunterlagen abschließend beurteilt werden.
Daher rate ich Ihnen dringend dazu, mit allen Unterlagen einen Rechtsanwalt aufzusuchen, damit die notwendige weitere Prüfung vorgenommen werden kann.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
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