Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für die Anfrage, die ich gerne basierend auf Ihren Angaben folgendermaßen beantworten möchte:
Ob Sie verpflichtet sind, das Haus zu übernehmen, hängt zunächst davon ab, ob der im Jahr 2003 zwischen Ihnen und dem Eigentümer des Hauses geschlossene Vertrag wirksam zustande gekommen ist.
Ein Vertrag, durch den sich der Eigentümer eines (Haus-)Grundstücks verpflichtet, das Eigentum an dem Grundstück zu übertragen und in dem sich der andere Vertragspartner verpflichtet, das (Haus-)Grundstück zu übernehmen, bedarf nach § 311b Abs. 1 S. 1 BGB
der notariellen Beurkundung.
Da Sie im Jahr 2003 einen Vertrag darüber geschlossen haben, dass Sie das von Ihnen bewohnte Haus im Jahr 2009 nach Zahlung des Restkaufpreises übernehmen und sich der Eigentümer des Hauses in diesem Vertrag dazu verpflichtet hat, Ihnen dann das Eigentum an dem Grundstück und damit auch an dem von Ihnen bezogenen Haus zu übertragen, bedurfte es nach § 311b Abs. 1 S. 1 BGB
auch der notariellen Beurkundung.
Diese notarielle Beurkundung liegt Ihren Angaben zufolge vor, sodass hier ein wirksamer Vertrag zwischen Ihnen und dem Eigentümer des Hauses zustande gekommen ist.
Da mir hier keine anderen Anhaltspunkte vorliegen, die gegen ein wirksames Zustandekommen des Vertrags sprechen (dies könnte zum Beispiel der wohl eher fernliegende Umstand sein, dass einer der Vertragspartner im Zeitpunkt des Vertragsschlusses geschäftsunfähig war, dann wäre das Rechtsgeschäft nach § 105 BGB
nichtig), so muss ich davon ausgehen, dass ein wirksamer Vertrag zwischen Ihnen und dem Eigentümer vorliegt.
Da der Grundsatz gilt, dass einmal geschlossene wirksame Verträge einzuhalten sind, sind Sie nun auch aus dem vorliegenden Vertrag dazu verpflichtet, den Restkaufpreis zu zahlen und das Grundstück mit dem Haus auf Sie übertragen zu lassen.
Grundsätzlich tragen Sie als Schuldner einer Geldleistung das Risiko, die Zahlungen aufgrund ausgeschöpfter Kreditmöglichkeiten nicht mehr erbringen zu können. Das bedeutet, dass Sie als Geldschuldner sich grundsätzlich nicht darauf berufen können, dass sich für Sie unerwartet Finanzierungsschwierigkeiten ergeben haben.
Eine Vertragsanpassung wegen einer Störung der Geschäftsgrundlage nach § 313 Abs. 1 BGB
wegen Ihrer Zahlungsunfähigkeit ist hier daher nicht möglich.
Die Rechtsprechung urteilt regelmäßig, dass ein Anspruch auf Vertragsanpassung oder Vertragsauflösung wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage dann ausscheidet, "wenn sich mit der Störung der Geschäftsgrundlage ein Risiko verwirklicht, das nach den vertraglichen Vereinbarungen der Parteien in den alleinigen Risikobereich einer Vertragspartei fällt; dies gilt insbesondere - typischerweise - für das Verwendungsrisiko und das Finanzierungsrisiko des Erwerbers" (Zitat aus OLG Brandenburg v. 20.11.2008 Az. 5 U 41/08
, darin wird auf weitere Urteile verwiesen, vgl. BGH NJW 1983, S. 1489
, 1490; BGH NJW 2000, S. 1714
, 1716).
Daraus ergibt sich für Sie leider, dass Ihre Zahlungsschwierigkeiten keinen Grund für den Rücktritt von diesem Vertrag aus dem Jahr 2003 darstellen und Sie weiterhin aus diesem Vertrag verpflichtet sind.
Es tut mir leid, dass ich Ihnen hier keine positive Antwort geben konnte, hoffe aber, Ihnen einen ersten Überblick gegeben zu haben und stehe Ihnen gerne weiterhin insbesondere im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion zur Verfügung.
Um aber genau überprüfen zu können, ob es für Sie nicht doch eine Möglichkeit gibt, aus der Verpflichtung, diesen Vertrag zu erfüllen, entlassen zu werden, bedarf es der Kenntnis des gesamten notariell beurkundeten Vertrags. Sie können sich dafür gerne an mich über die Direktanfrage wenden.
Zum Abschluss möchte ich Sie noch hierauf hinweisen:
Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Ihren Angaben beruht, handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhalts.
Diese Einschätzung kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen.
Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Mit freundlichen Grüßen,
Rechtsanwältin Gesine Mönner
Achtung Archiv
Diese Antwort ist vom 24.03.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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