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Krankschreibung - Auslandsaufenthalt

| 7. Februar 2018 19:29 |
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Arbeitsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Ralf Hauser, LL.M.

Sehr geehrte Damen und Herren,

aktuell bin ich wegen einer Depression auf Grund Mobbing in der Arbeit krank geschrieben.

Nächste Woche sollte ein schon länger gebuchter Urlaub nach Italien stattfinden (für 3 Tage). Ist es erlaubt, diesen trotz Krankschreibung anzutreten?

Ich habe bereits gelesen, alles was die Gesundheit oder den Heilungsprozess nicht beeinträchtigt sei erlaubt. Seitens des Arztes wäre der Aufenthalt befürwortet, ein "Tapetenwechsel" in diesem Fall sogar sinnvoll.

Wenn ich fahre, kann es zu Problemen mit der Krankenkasse kommen? Kann der Arbeitgeber (den ich jedoch darüber nicht informieren möchte) Ärger machen, z.B. kündigen?

Vielen Dank im voraus für Ihre Antwort

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Sie dürfen während der Arbeitsunfähigkeit alles unternehmen, was die Genesung nicht verhindert oder verzögert. Sie sind keinesfalls gezwungen, das Bett zu hüten oder zuhause zu bleiben.

Nur wenn Sie bereits aus der Lohnfortzahlung heraus sind und im Krankengeldbezug stehen müssten Sie vor Urlaubsantritt die Zustimmung Ihrer Krankenversicherung einholen, weil normalerweise der Anspruch auf Krankengeld bei Auslandsaufenthalt ruht.

Stehen Sie nicht im Krankengeldbezug und befinden sich noch in den 6 Wochen Lohnfortzahlung, können Sie ohne Zustimmung der Krankenkasse fahren.

Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen

Ralf Hauser, LL.M.
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rückfrage vom Fragesteller 9. Februar 2018 | 08:54

Vielen Dank für Ihre schnelle und ausführliche Antwort, die mir sehr weitergeholfen hat!

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 9. Februar 2018 | 13:18

Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für die sehr gute Bewertung.

Beste Grüße

Ralf Hauser
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Bewertung des Fragestellers 9. Februar 2018 | 08:43

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Vielen Dank für die schnelle, freundliche und ausführliche Antwort!

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