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Krankmeldung notwendig?

23. Mai 2007 13:55 |
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Arbeitsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Manfred Kaussen

Sehr geehrte Damen und Herren, ich arbeite in einem Unternehmen welches 7 Tage in Betrieb ist. Demnach bin ich unregelmäßig eingesetzt.

Folgende Situation: Mein Dienstplan sah für den gestrigen Tag "Dienst", für den heutigen "Frei" und für den morgigen (ursprünglich einen Bereitschaftstag wurde aber wegen eines Tausches in) "Frei" gewandelt. Nun musste ich mich gestern krank melden. Heute ist nun mein freier Tag - mein Arbeitgeber hat mich angerufen und angefragt ob ich morgen denn nun doch nicht arbeiten könnte... ich verneinte dies. Nun wurde ich darauf aufmerksam gemacht, dass ich ja nun morgen den 3. Tag krank wäre und deshalb eine Bescheinigung des Arztes einreichen muss.

Meine Frage nun: Wenn ich gestern krank war und auch heute an meinem freien Tag - kann der Arbeitgeber dann eine Krankmeldung anfordern? Oder wird der 2 Tageszeitraum unterbrochen durch den heutigen freien Tag. Oder muss ich nun tatsächlich morgen zum Arzt um eine Bescheinigung zu bekommen? Denn morgen werde ich noch nicht arbeiten können...

Herzlichen Dank für Ihre Unterstützung!

Sehr geehrte Ratsuchende,

die gesetzliche Regelung besagt in § 5 EFZG :
Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, hat der Arbeitnehmer eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens an dem darauffolgenden Arbeitstag vorzulegen. Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung früher zu verlangen.

Wie Sie der gesetzlichen Regelung entnehmen können, kommt es für die Dauer der Arbeitsunfähigkeit auf die Kalendertage, nicht auf die Arbeitstage an. Es ist daher unmaßgeblich, ob Sie heute und morgen frei gehabt hätten.

Bitte beachten Sie, dass von der gesetzlichen Regelung in diesem Fall zugunsten des Arbeitgebers abgewichen werden kann. Der Arbeitgeber kann die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung auch bereits am (statt nach dem dritten Kalendertag) verlangen. Dies kann im Einzelfall durch Anordnung erfolgen, so dass ich Ihnen empfehle, einen Arzt aufzusuchen und sich eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausstellen zu lassen, die dem Arbeitgeber am morgigen Tag zugehen sollte.

Mit freundlichem Gruß

Kaussen
Rechtsanwalt

Rückfrage vom Fragesteller 23. Mai 2007 | 14:34

Herzlichen Dank für Ihre Nachricht! Natürlich werde ich meinen Arzt morgen um die Ausstellung bitten, ich war heute schon in Behandlung (dachte aber, dass dies an meinem freien Tag sowieso keine Rolle spielt und habe daher auch keine AU angefordert). Mir ist nur nicht verständlich warum ich mich für Krankheit an meinen freien Tagen rechtfertigen muss. Gestern habe ich mich krankgemeldet. Heute und morgen hätte ich frei... Ich bin davon ausgegangen, dass ein AN der am Freitag krank ist und üblicherweise am Wochenende frei hat - und am Montag wieder zur Arbeit erscheint keine Bescheinigung vorlegen muss. In meinem Falle wäre das ja nicht anders. Oder hat es damit zu tun, dass der AG heute versucht hat mir den morgigen freien Tag wieder zu streichen? Aber wie gesagt - zum Arzt gehe ich morgen auf jeden Fall. Herzlichen Dank Herr Kaussen für die rechtliche Erläuterung meiner ursprünglichen Anfrage.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 23. Mai 2007 | 15:15

Ihr Beispiel ist nicht ohne weiteres vergleichbar. Der Arbeitnehmer, der am Freitag krank ist und am Montag wieder arbeiten geht, ist nicht länger als drei Kalendertage krank. In diesem Fall greift die gesetzliche Regelung noch nicht.

Auch in Ihrem Fall greift die gesetzliche Regelung bei einer Krankheit von drei Kalendertagen an sich noch nicht. Allerdings kann der Arbeitgeber von der gesetzlichen Regelung durch Anordnung abweichen, wenn es einen trifftigen Grund gibt. Dies hat er getan; über die Motivation zu dieser Anweisung kann ich kaum mutmaßen.

Mit freundlichem Gruß

Kaussen
Rechtsanwalt

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