Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Vorausgeschickt sei, dass für eine präzise Beantwortung Ihrer Frage zusätzliche Detailkenntnisse vorhanden sein müssten.
Das Gesetz räumt Ihnen zunächst ein generelles Tarifwechselrecht ein, sofern es sich um einen unbefristeten Vertrag handelt (vgl. § 204 Abs. 1 VVG, § 12 Abs. 1 Nr. 4 VAG). Dieses wird Ihnen grundsätzlich ja auch gewährt.
Ob dieses Wechselrecht durch die verlangten Sondervereinbarungen beschränkt werden kann, hängt davon ab, ob damit die im alten Tarif erworbenen Rechte in unzulässiger Weise beschnitten werden.
Zu diesen erworbenen Rechten gehören in etwa (in nicht abschließender Aufzählung):
- vereinbarte Wartezeiten,
- Höchstsätze einzelner Leistungen,
- Rücktrittsrechte bei vorvertraglicher Anzeigepflichtverletzung und vor allem
- Dass Verschlechterungen des Gesundheitszustandes seit Vertragsbeginn keine neue Einstufung und Prämienerhöhung nach sich ziehen dürfen.
Sind die Sondervereinbarungen diesen Rechten zuzuordnen, wäre eine Einschränkung nur begrenzt möglich. Etwa dann, wenn Mehrleistungen im Zieltarif vorhanden sind. In diesen Fällen kann der Versicherer einen Leistungsausschluss ohne weiteres verlangen. Handelt es sich ohnehin nicht um im Herkunftstarif erworbene Rechte, müssen diese auch nicht im neuen Tarif gewährt werden.
Des Weiteren müssen die Tarife (also Ziel- und Herkunftstarif) bzw. der Versicherungsschutz in den Tarifen gleichartig sein. D.h., dass Sie im neuen Tarif versicherungsfähig sein müssen und es müssen die gleichen Leistungsbereiche abgedeckt sind. Unterschiedliche Leistungsbereiche sind zB ambulante und stationäre Behandlung oder auch das Krankentagegeld.
Keine Rolle spielt hingegen, ob sich das Leistungsspektrum unterscheidet. Ob die Leistungen (zB psychotherapeutische Leistungen, Erstattungssätze) im Zieltarif höher oder niedriger sind, ist in dieser Hinsicht demnach nicht entscheidend.
Letztlich kann Ihre Frage nur abschließend beatwortet werden, wenn ein Vergleich zwischen dem jetzigen und dem Zieltarif vorgenommen werden kann. Ergeben sich keine Unterschiede, können auch keine Sondervereinbarungen hinsichtlich der bereits erworbenen Rechte verlangt werden.
Eine abschließende Klärung ist in diesem Forum leider nicht möglich. Ich hoffe dennoch, Ihnen einen Eindruck von der Rechtslage verschafft zu haben. Sie sollten sich von der Versicherung darlegen lassen, auf welcher rechtlichen Grundlage der Abschluss der Sondervereinbarung verlangt wird. Falls Mehrleistungen der Grund sein sollten, lassen Sie sich diese sodann aufzählen. So gewinnen Sie zumindest einen Eindruck davon, ob die Sondervereinbarungen zu Recht verlangt werden.
Sollten Sie weiteren Beratungsbedarf in der Angelegenheit haben, stehe ich Ihnen gerne zur weiteren Vertretung zur Verfügung. Das hier gezahlte Honorar würde auf die weiteren anfallenden Gebühren angerechnet werden. Kontaktieren Sie mich einfach unter der angegebenen E-Mail-Adresse. Diese finden Sie auf meinem Profil, das Sie durch einen Klick auf meinen Namen erreichen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen