Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne wie folgt beantworte. Dieses Forum dient dazu, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung zu verschaffen, kann und soll keinesfalls die Beratung bei einem Kollegen vor Ort ersetzen.
Dies vorausgeschickt, gehe ich auf Ihre Fragen wie folgt ein:
1. Darf die Krankenkasse mich automatisch "freiwillig versichern" oder ist dazu ein Antrag meinerseits nötig?
Gem. § 190 Abs. 2 SGB V
endet Ihre Pflichtmitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung mit Beendigung Ihres Arbeitsverhältnisses.
Gem. § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V
besteht Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung soweit kein privater Krankenversicherungsschutz bestand. Ein Antrag Ihrerseits ist daher nicht notwendig, um Mitglied in der freiwilligen Krankenversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V
zu werden.
2. Besteht eine Pflicht der Krankenkasse, mich rechtzeitig über erhöhte Beiträge zu informieren, oder darf die BKK im Nachhinein Beitragssätze, die um ein Vielfaches höher sind, ohne Ankündigung erheben?
Die Krankenkasse ist berechtigt die Beiträge auch im Nachhinein zu erheben, wenn Sie Kenntnis über versicherungsfreie Zeiten erlangt. Der Rückgriff kann bis zu 4 Jahre geltend gemacht werden. Die Krankenkasse informiert Sie dann über die Höhe der Beiträge.
Aufgrund der Pflichtversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung wäre es vielmehr so gewesen, dass Sie unverzüglich nach Beendigung Ihres Arbeitsverhältnisses sich um eine Krankenversicherung hätten kümmern müssen, wenn Sie sich nicht arbeitslos melden.
3. Welche Verpflichtung von Seiten des Arbeitgebers bestehen, den Arbeitnehmer zeitnah abzumelden?
Die Abmeldung des Arbeitnehmers hat durch den Arbeitgeber mit der letzten Lohnabrechnung, spätestens 6 Wochen nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses zu erfolgen. § 28 a SGB IV
4. Müsste nicht die Krankenkasse spätestens, wenn sie merkt, dass am Anfang des Folgemonats (hier September) keine Beiträge eingehen, nachhaken bei mir oder dem ehemaligen Arbeitgeber?
Nein, da keine Abmeldung für Sie erfolgt ist.
5. Welche Möglichkeit habe ich, nachdem bereits der Gerichtsvollzieher beauftragt wurde, die Zahlung abzuwenden, weil ich sie für ungerechtfertigt halte. Gibt es eine Möglichkeit, Widerspruch einzulegen und wenn ja welche?
Leider ist die Forderung der Krankenversicherung berechtigt, da mti Einführung des Gesetzes zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung vom 26. März 2007 vom Gesetzgeber vorgeschrieben ist, dass jeder Einwohner verpflichtet ist, sich krankenzuversichern. Auch bei Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug tritt durch Gesetz diese Versicherungspflicht ein.
Sie sollten daher zur Vermeidung weiterer Säumnis- und Vollstreckungskosten die Beiträge an die Krankenversicherung abführen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen eine erste rechtliche Orientierung verschaffen.
Mit freundlichen Grüßen
Tobias Rösemeier
- Rechtsanwalt -
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Diese Antwort ist vom 21.07.2011 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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