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Krankenversicherung bei Realsplitting

12. Februar 2009 19:19 |
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Sozialversicherungsrecht


Beantwortet von


20:12

Im Rahmen des Realsplittings werden 13.805,-- Unterhaltszahlungen an die getrennt lebende Ehefrau als Sonderausgaben steuerlich geltend gemacht. Die tatsächliche Unterhaltszahlung geht über den Betrag von 13.805,-- hinaus.

Auf welchen Betrag, also in Höhe des beim Empfänger steuerpflichten Betrages von 13.805,-- (Sonderausgabenabzug) oder in Höhe des tatsächlichen Unterhaltsbetrages, der wie gesagt höher ist als 13.805,-- ,werden bei der Unterhaltsempfängerin Krankenkassenbeiträge im Rahmen einer freiwilligen Versicherung bei einer gesetzlichen Kasse berechnet?

Ferner möchte ich wissen ob der an leibliche, volljährige Kinder die noch zur Schule gehen gezahlte Unterhalt auch bei der Krankenkasse beitragspflichtig ist oder ob hier weiterhin die kostenlose Familienversicherung genutzt werden kann ?

12. Februar 2009 | 19:51

Antwort

von


(458)
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Sehr geehrter Ratsuchender,

Ihre Frage darf ich auf der Basis des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes gerne wie folgt beantworten:

1.

Die Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder einer gesetzlichen Krankenversicherung wird gemäß § 240 Abs. 1 SGB V grundsätzlich durch die Satzung der jeweiligen Krankenkasse geregelt.

Um hier eine bundesweite Vereinheitlichung zu schaffen, wurden durch den Spitzenverband der gesetzlichen Krankenkassen (GKV) mit Wirkung zum 01.01.2009 die so genannten „Einheitlichen Grundsätze zur Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung“ erlassen.

Gemäß § 3 Abs. 1 dieser Grundsätze sind als beitragspflichtige Einnahmen alle Einnahmen und Geldmittel, die für den Lebensunterhalt verbraucht werden oder verbraucht werden können, ohne Rücksicht auf deren steuerliche Behandlung zugrunde zu legen.

Demnach ist für die Beitragsbemessung in vorliegendem Fall der tatsächliche Unterhaltsbetrag zugrunde zu legen.

2.

Die Frage der Familienversicherung ist in § 10 Abs. 2 SGB V geregelt.

Demnach sind Kinder mitversichert

- bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres,
- bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres, wenn sie nicht erwerbstätig sind und
- bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, wenn sie sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden.

Abhängig vom Alter Ihres volljährigen Kindes dürfte somit die Familienversicherung noch greifen.

Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort einen ersten Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.

Hierbei möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Antwort, basierend auf Ihren Angaben, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

Sie können natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal oder über meine E-Mail-Adresse mit mir Verbindung aufnehmen.

Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Abend und verbleibe

mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Michael Vogt
Fachanwalt für Insolvenzrecht

Rückfrage vom Fragesteller 12. Februar 2009 | 20:02

Wie ist es, wenn statt direktem Unterhalt eine Beteiligung an den Verbrauchskosten (z.B. Heizoel) für das gemeinsame Einfamilienhaus vereinbart wird. Dieser Betrag also nicht zum Verbrauch zur Verfügung gestellt wird ?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 12. Februar 2009 | 20:12

Gemäß § 3 Abs 1 der gemeinsamen Grundsätze werden Einnahmen, die nicht in Geld bestehen entsprechend den Regelungen der für die Sachbezüge geltenden Regelungen der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) bewertet.

Nach § 3 SvEV wird für unentgeltlich zur Verfügung gestellt Sachbezüge als Wert für diese Sachbezüge der um übliche Preisnachlässe geminderte übliche Endpreis am Abgabeort angesetzt.

Demnach wäre das Heizöl mit seinem üblichen Preis als beitragspflichtige Einname in Ansatz zu bringen.

Mit freundlichen Grüßen


Michael Vogt



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