Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Familienversichert sind Sie bis zum 23. Lebensjahr, wenn Sie weder eine selbstständige Tätigkeit noch eine mehr als geringfügige Beschäftigung ausüben (vgl. § 10 Abs. 2 Nr. 2 des Sozialgesetzbuches V - SGB V).
Auf den Grund der fehlenden Erwerbstätigkeit kommt es nicht an. Fraglich ist jedoch, ob die Ausübung einer geringfügigen selbstständigen Tätigkeit oder einer geringfügigen Beschäftigung in den Grenzen von § 8 SGB IV eine Erwerbstätigkeit i.S.v. § 10 Abs. 2 Nr. 2 begründet und die Familienversicherung ausschließt. Dies wird vereinzelt mit der Begründung bejaht, dass die Altersgrenze in § 10 Abs. 2 Nr. 2 zusätzlich und unabhängig von einer hauptberuflich selbstständigen Tätigkeit oder einer eigenen Mitgliedschaft nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 4 als Ausschlusstatbestand bestehe und eine Differenzierung zwischen der allgemeinen Altersgrenze nach Abs. 2 Nr. 1 und derjenigen nach Abs. 2 Nr. 2 im Hinblick auf die sonst eingreifenden Ausschlusstatbestände nur Sinn habe, wenn keinerlei auf Gelderwerb gerichteten Tätigkeit nachgegangen werde. Überwiegend wird jedoch zu Recht davon ausgegangen, dass eine nur geringfügige Beschäftigung i.S.v. § 8 SGB IV keine Tätigkeit i.S.v. § 10 Abs. 2 Nr. 2 darstellt.
(Eichenhofer/v. Koppenfels-Spies/Wenner, Kommentar zum Sozialgesetzbuch V, 3. Auflage 2018, § 10 SGB V, Rn. 23)
Bei rund 2.000 Euro Einkommen bleiben Sie deutlich im Rahmen der Geringfügigkeit und sind zu Recht familienversichert.
Es gibt deshalb keine Rechtfertigung für die Krankenkasse, Sie nachträglich zu verbeitragen. Die Krankenkasse darf die Familienversicherung nicht nachträglich aufheben.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben, und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen