Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Angaben gerne wie folgt beantworten möchte:
Das wichtigste dürfte für Sie sein, dass die Verletzung der Anzeigeobliegenheit gem. § 4 RB/KT 94 hier keine Sanktion begründet, sondern die Verletzung der Anzeigeobliegenheit bedingt inj ihrem Fall lediglich eine Herabsetzung des Krankentagegeldes für die Zukunft. Keinesfalls darf die Versicherung hier die Leistung verweigern.
Im Regelfall dürfte im Rahmen der Überprüfung der Leistungspflicht durch ihre Versicherung das niedrigere Einkommen im Jahr 2009 festgestellt werden.
Diese Überprüfung der Leitungspflicht findet mit Sicherheit statt, da für die Berechnung des maßgebenden Nettoeinkommens der Durchschnittsverdienst der letzten 12 Monate vor Antragstellung bzw. vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit genommen wird.
Der Versicherungsnehmer ist zwar verpflichtet, dem Versicherer unverzüglich eine nicht nur vorübergehende Minderung des aus der Berufstätigkeit herrührenden Nettoeinkommens mitzuteilen.
Dies gestaltet sich aber bei Selbstständigen aber grundsätzlich schwieriger. So folgert das OLG Köln (ähnlich wie Sie), dass bei selbstständig Tätigen saisonale Einkommensschwankungen nicht selten sind, vielleicht sogar die Regel darstellen.
Es langt also in ihrem Fall vollkommen aus, wenn Sie ihr niedrigeres Einkommen im Jahr 2009 nach Aufforderung durch die Versicherung mitteilen.
Als Rechtsfolge wird dann folgendes passieren:
„Erlangt der Versicherer davon Kenntnis, dass das Nettoeinkommen
der versicherten Person unter die Höhe des dem Vertrage
zugrunde gelegten Einkommens gesunken ist, so kann er ohne
Unterschied, ob der Versicherungsfall bereits eingetreten ist oder
nicht, das Krankentagegeld und den Beitrag mit Wirkung vom Beginn des zweiten Monats nach Kenntnis entsprechend dem geminderten Nettoeinkommen herabsetzen.“
Entscheidendes Kriterium ist also die Kenntnis der Versicherung. Stellt die Versicherung also jetzt Mitte Januar ihr geringeres Einkommen fest, darf die Versicherung den Auszahlungsbetrag erst zum Beginn des zweiten Monats herabsetzen. Der Auszahlungsbetrag zum 13.01.2010 bemisst sich dann noch nach dem höheren zugrundegelegten Einkommen.
Ich hoffe, diese Ausführungen haben Ihnen bei Ihrem rechtlichen Problem weitergeholfen. Für eine weitere Beratung stehe ich Ihnen selbstverständlich zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Sven Kienhöfer
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Sven Kienhöfer
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Sehr geehrter Herr Kienhöfer,
vielen Dank für Ihre Ausführung.
Wie bereits ausgeführt, habe ich ein zusätzliches monatliches Nettozweiteinkommen als Trainer,welches in die anfängliche Berechnung des Tagegeldes bei Antragstellung meinerseits mit berücksichtigt wurde.
Dieses Einkommen werde ich nun mit angeben müssen, kann aber die Höhe nicht beweisen.D.h.der Verein wird mir lediglich bestätigen,als Trainer zu arbeiten wohl nicht die dafür ("schwarz") erhaltene Entschädigung.
Wird die Versicherung dieses Einkommen trotzdem anerkennen?
Ihr Ratsuchender
Sehr geehrter Fragesteller,
die Versicherung wird Ihr Einkommen als Trainer nicht anerkennen. Da Sie wahrscheinlich lediglich eine Bescheinigung über eine unentgeltliche Tätigkeitkeit als Trainer erhalten, kann Ihre Krankenkasse auch kein weiteres Einkommen in Ihre Berechnung einfließen lassen.
Als Grundlage für eine die Berechnung ihrer Versicherung zählen nur nachweisbare und nachvollziehbare Einkünfte.
Mit freundlichen Grüßen
Sven Kienhöfer
Rechtsanwalt