Sehr geehrte Ratsuchende,
Sie sollten vorab einen Rechtsanwalt aufsuchen und alles mit ihm in Einzelnen besprechen. Vermutlich wird Ihnen geraten werden, den Betrag zurückzahlen und sich dann mit der Krankenkasse in Verbindung setzen, sich auch zu entschuldigen.
Wenn sowieso schon Verfahren laufen, wird sicherlich auch die Krankenkasse etwas einleiten.
Eine Schadenwiedergutmachung uns ein Geständnis wirken sich dann wenigstens noch strafmildernd aus.
Zu Ihren Fragen:
1: Soll ich mich bei der Polizei Selbstanzeigen?
Nein.
2: Was erwartet mich als Strafmaß in so einem Fall, ( habe keine Vorstraffen )
Geldstrafe; vermutlich sechs Monatseinkünfte.
3: Was kann ich unternehmen um Straffmilderung zu erzielen
Siehe oben im Text.
4: Brauche ich sofort einen Anwalt? Wird es zum Gericht kommen oder wird es nur vom Staatsanwalt entschieden. Was ist besser Gerichtsverfahren oder nur Staatsanwalt.
Ja, einen Rechtsanwalt sollten Sie jetzt schon nehmen und alles mit ihm absprechen. Es würd bei der Anzahl der Fälle und dem Zeitablauf wohl zur Gerichtsverhandlung kommen.
5: Wird der Arbeitgeber in so einem Fall informiert.
Ein privater Arbeitgeber in der regel nicht.
6: Soll ich gleich die Krankenkasse wechseln?
Da kann erst nach Rücksprache mit dem Anwalt entschieden werden.
7: Droht der Familie auch KK Kündigung
Nein.
8: Soll ich mich bei der KK melden?
Ja, aber erst nach anwaltlicher Rücksprache.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle, Oldenburg
Antwort
vonRechtsanwältin Sylvia True-Bohle
Damm 2
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Sehr geehrte Frau True-Bohle,
vielen Dank für Ihre schnelle Antwort, sie haben mir Klarheit verschaffen!
Eine Frage habe ich aber noch: es waren ca. 16 Rechnungen, Wird der Fall als Urkundenfälschung oder als schwerer Urkundenfälschung (da noch die Unterschrift als i.A darunter steht) betrachtet.
Krankenkassenbetrug und Urkundenfälschung wird das als ein Fall eingesehen oder mehrere? Und was wird dann als Strafmaß gesetzt?
Herzlichen Dank im voraus
Sehr geehrte Ratsuchende,
es wird darauf ankommen, ob Staatsanwaltschaft als Anklagebehörde und Richter einen Fall nach § 267 Abs 3 Nr.3 StGB
als gegeben ansehen.
Bei der Anzahl und den Zeitraum der Taten kann das nicht ausgeschlossen werden.
Die Strafe lässt sich nicht vorhersagen. Dazu müsste man die gesamte Akte, die Gesamtumstände und das weitere Verfahren kennen.
Sie sollten Sie daher einen Rechtsanwalt nehmen.
Dieser wird dann nach Akteneinsicht den weiteren Ablauf des Verfahrens mit Ihnen abklären können.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle, Oldenburg