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Krankenkassen Beitragsnachzahlung während EU Aufenhalt

| 3. November 2024 14:48 |
Preis: 52,00 € |

Sozialrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Für die Dauer von 5 Monaten habe ich mein Arbeitsverhältnis ausgesetzt (Freistellung durch den Arbeitgeber beantragt) und 5 Monate im EU Ausland verbracht. Für diese Zeit wurde ich von meinem Arbeitgeber bei der Krankenkasse abgemeldet. Versorgehalber habe ich eine Auslandsreise-Krankenversicherung abgeschlossen. Dem zufolge auch keine zusätzliche freiwillige Mitgliedschaft meiner Vorversicherung aufrecht erhalten Ich habe während meiner Reise keinerlei ärztliche Leistungen bezogen. Nach Rückkehr in Deutschland habe ich mein Arbeitsverhältnis wieder aufgenommen und wurde von meinem Arbeitgeber wieder bei der Vorversicherung angemeldet. Nun bekomme ich eine Zahlungsaufforderung meiner Krankenkasse über die Nachzahlung meiner Versicherungsbeiträge über den Zeitraum meiner Reise.
Hier meine Frage:
Wie hoch darf meine Krankenkasse eine Beitragsnachzahlung ansetzen und muss ich diese erbringen.
In meinem Fall hat die Krankenkasse den Beitrag an meinen vorherigen und jetzigen Verdienst angesetzt und erhoben. (Während meiner Reise hatte ich keinerlei Verdienste, Finanzierung durch Ersparnisse)
Mir erscheint das auf jeden Fall zu hoch, dafür das ich mich nicht in Deutschland aufgehalten habe und keine Leistungen bezogen und nachträglich für diese Zeit beziehen werde. Ebenso wusste ich nicht, das ich meine Krankenkasse überhaupt parallel weiter bedienen muss, wo ich doch extra eine Auslandsreise-Krankenversicherung die speziell für eine Reisedauer von über 42 Tage Versicherungsschutz anbietet, abgeschlossen habe.
Kann ich evtl. auf eine Beitragsreduzierung oder Gutschrift der Nachforderung hoffen?
Gibt es hier eine Antragsmöglichkeit?
Vielen Dank im Voraus
Mit freundlichen Grüßen M.A.

3. November 2024 | 16:01

Antwort

von


(950)
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Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage , die ich Ihnen wie folgt beantworte:


Frage 1:
"Wie hoch darf meine Krankenkasse eine Beitragsnachzahlung ansetzen und muss ich diese erbringen."

Die Beiträge werden hier vermutlich auf Basis Ihres vorherigen Einkommens berechnet worden sein. Wenn Sie während Ihrer Reise kein Einkommen hatten, könnte es sinnvoll sein, dies der Krankenkasse nachweisbar mitzuteilen und eine Anpassung der Beitragsnachforderung zu beantragen (siehe gleich auch unter 3).

Allerdings bedeuten 0 € Einkommen nicht automatisch auch 0 € Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrag, da man hier unterstellt, dass jeder freiwillig Versicherte über mindestens 1178,33 € monatlich verfügt, aus denen sich die Beiträge berechnen. Näheres dazu finden Sie z.B. unter: https://www.bundesgesundheitsministerium.de/beitraege.html

Ist die Beitragsforderung in der Höhe und trotz Bestand der Auslandskrankenversicherung nebeneinander berechtigt, werden Sie diesen Beitrag auch zahlen müssen, wenn Sie die Forderung mit Ihrer Kasse wie unter Frage 3 beschrieben geklärt haben.


Frage 2:
"Mir erscheint das auf jeden Fall zu hoch, dafür das ich mich nicht in Deutschland aufgehalten habe und keine Leistungen bezogen und nachträglich für diese Zeit beziehen werde. Ebenso wusste ich nicht, das ich meine Krankenkasse überhaupt parallel weiter bedienen muss, wo ich doch extra eine Auslandsreise-Krankenversicherung die speziell für eine Reisedauer von über 42 Tage Versicherungsschutz anbietet, abgeschlossen habe.
Kann ich evtl. auf eine Beitragsreduzierung oder Gutschrift der Nachforderung hoffen?"

Gesetzlich versicherte Personen sind in Deutschland verpflichtet, ihre Krankenversicherungsbeiträge zu zahlen, auch wenn sie sich im Ausland aufhalten und keine Leistungen in Anspruch genommen haben. Dies liegt an der sog. allgemeinen Krankenversicherungspflicht in Deutschland.

Was Sie ggf. wussten oder nicht, ist dabei leider unerheblich, da Ihre Versicherungspflicht kraft Gesetz besteht und auch nicht einfach ohne vorherige Abmeldung bei Ihrer alten Krankenkasse enden kann, § 191 SGB V. Dies meint im Übrigen nicht die Abmeldung durch Ihren Arbeitgeber, hier hätten Sie sich selbst vor Antritt Ihrer Reise an Ihre Kasse wenden müssen, um Ihren Reiseplan darzulegen und die Frage Ihres Versicherungsstatus zu klären. Im besten Fall hätte die inländische Krankenversicherung dann geruht. Nachträglich wird sich dies kaum noch bewerkstelligen lassen, wobei Sie es trotzdem versuchen können, wenn die Auslandsversicherung die inländische eins zu eins ersetzen kann. Informieren Sie sich über die Fristen, die Ihre Krankenkasse für das Ruhen der Versicherung hat bzw. beantragen das Ruhen der Versicherung in Ihrem Anschreiben an Ihre Kasse einfach mit. Wichtig ist nur, dass der Schriftwechsel später bei Bedarf auch nachweisbar ist, also bitte nicht nur per Telefon klären, weil dann meistens gar nichts geklärt ist und oft nur noch mehr Probleme auftauchen, als vorher bestanden haben.

Eine private Auslandsreise-Krankenversicherung deckt nämlich in der Regel auch nur medizinische Leistungen im Ausland ab. Sie ersetzt jedoch nicht die Pflicht zur Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Krankenkasse, wenn Sie in Deutschland ununterbrochen gemeldet sind. Die gesetzliche Krankenversicherung bleibt dann bestehen, auch wenn Sie sich temporär im Ausland aufhalten.

Auf eine Beitragsreduzierung dürfen Sie hier sicherlich hoffen, da die Kassen regelmäßig reflexartig ohnehin mehr fordern als ihnen tatsächlich zustehen würde.


Frage 3:
"Gibt es hier eine Antragsmöglichkeit?"

Sie können einen Antrag auf Überprüfung der Beitragsnachforderung stellen und dabei Ihre Situation darlegen und die entsprechenden Nachweise beifügen. Es ist hier mindestens sinnvoll Nachweise über Ihre Auslandsversicherung und die Dauer Ihres Aufenthalts vorzulegen.

Beantragen Sie auch gleich mit, den Beitragsrückstand enstweilen bis zur Klärung außer Vollzug zu setzen. Bei fünf Monaten Rückstand wird dort vermutlich schon unruhig mit "den Hufen gescharrt", um Ihre Beiträge vereinnahmen zu können.

Eine offene, transparente und wahrheitsgemäße Kommunikation mit Ihrer Kasse wird in jedem Fall zur Klärung etwaiger Ansprüche und deren Höhe beitragen. Den errechneten Rückstand sollten Sie dann schnellstmöglich (notfalls auch unter Vorbehalt) zahlen, um weitere Probleme zu vermeiden.


Mit freundlichen Grüßen aus Dortmund

Raphael Fork
-Rechtsanwalt-


Rechtsanwalt Raphael Fork

Bewertung des Fragestellers 5. November 2024 | 07:37

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