Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Grundsätzlich gilt, dass eine Veränderungen der Beitragsbemessung auf Grund eines vom Versicherten geführten Nachweises nach § 240 Abs. 4
SGB V nur zum ersten Tag des auf die Vorlage dieses Nachweises folgenden Monats wirksam werden. Ausnahmen bestehen beispielsweise bei einer Existenzgründung, wo die Beiträge nur vorläufig festgesetzt werden. (vgl. dazu BSG, Urteil vom 22. 3. 2006 - B 12 KR 14/05 R
)
Dies vorweggenommen, besteht jedoch keine Pflicht der Krankenkasse zur Anforderung von Steuerbescheiden. Vielmehr besteht gemäß § 206 Abs. 1 Nr. 2 SGB V
die Pflicht des Versicherten, Änderungen in den Verhältnissen unverzüglich mitzuteilen.
Beiträge dürfen nacherhoben werden, wenn der Versicherte entgegen § 206 schuldhaft falsche oder keine Angaben gemacht hat. Sofern der Versicherte seiner Pflicht zur Vorlage des Steuerbescheides nicht nachkommt, ist nach § 48 Abs. 2 Satz 2 SGB X
auch eine rückwirkende Erhöhung der Beiträge möglich (vgl. LSG BW 13.11.2012 - L 11 KR 5353/11
). Eine fehlende Forderung des Höchstbeitrages der Krankenkasse trotz Fehlen des Einkommensnachweises dürfte unschädlich sein. Es geht um die Möglichkeit der Kasse zur Festsetzung des Höchstbeitrags, nicht aber darum, die Kasse dazu zu zwingen.
Ihr Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2012 lag Ihnen nach Ihrem Sachverhalt im Januar 2014 vor. Die Berechnung des Beitrages ab Februar 2014 ist daher nicht zu beanstanden. Sie teilen nicht mit, wann Sie Ihren Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2013 erhalten haben. Dieser Zeitpunkt könnte für Sie zu einer erneute Anpassung führen, die nach Ihrem Sachverhalt auf Grund der niedrigeren Einnahmen zu einer erneuten Neuberechnung führen könnte.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
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