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KK Beitragsnachzahlung für 2014 basierend auf Steuerbescheid 2012

30. Juni 2015 08:53 |
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Sozialrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Matthias Heuser

Zusammenfassung

Es besteht für freiwillig Versicherte in der GKV eine Pflicht zur Mitteilung über Änderungen in den Verhältnissen, die für die Feststellung der Versicherungs- und Beitragspflicht erheblich sind. In einem solchen Fall ist eine Nacherhebung der Beiträge möglich.

Hallo,

ich bin seit 2007 selbstständig tätig und seit diesem Zeitpunkt freiwillig in der gesetzlichen Krankenkasse versichert. In diesem Jahr musste ich mich kurzfristig für 2 Monate arbeitslos melden. Ab April 2015 konnte ich die selbständige Tätigkeit wieder aufnehmen. Hierzu musste ich dann natürlich auch wieder meine Beiträge an die Krankenkasse selber zahlen.

Im Mai verlangte die Krankenkasse die Steuerbescheide von 2009-2014 zur Festsetzung des Beitrages. Am Wochenende erhielt ich dann den Festsetzungsbescheid und gleichzeitig die Information, dass ich eine Nachzahlung im mittleren 4-stelligen Bereich für das Jahr 2014 basierend auf dem Steuerbescheid von 2012 leisten müsste. Der Steuerbescheid von 2014 liegt noch nicht vor.

Auszug aus dem Schreiben:
Ihren Einkommenssteuerbescheid aus dem Jahr 2012, der Ihnen seit Januar 2014 vorliegt, haben wir am 26.05.2015 erhalten. Da die ausgewiesenen Einkünfte über denen Ihrer bisherigen Beitragseinstuftung liegen, erfolgt ab dem 01.02.2014 eine Neuberechnung Ihres Beitrages.

Das Jahr 2012 war das einzige Jahr in dem ich mehr verdient habe als in den anderen Jahren zuvor und auch danach. 2013 und auch 2014 sind die Einnahmen im Bereich wie in den Jahren 2010, 2011.

Die KK hat von mir den Steuerbescheid 2013 zeitgleich mit den anderen Steuerbescheiden erhalten. Sodass eine Bewertung doch eigentlich nach 2013 erfolgen müsste.

Den letzten Steuerbescheid hat die Krankenkasse 2010 für 2009 erhalten.

Meine Fragen:
Ist die Krankenkasse verpflichtet die Steuerbescheide anzufordern, wenn man als freiwilliges Mitglied versäumt hat die Steuerbescheide einzureichen?

Ist die Nachzahlung gerechtfertigt oder muss ich Widerspruch einlegen?

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Grundsätzlich gilt, dass eine Veränderungen der Beitragsbemessung auf Grund eines vom Versicherten geführten Nachweises nach § 240 Abs. 4 SGB V nur zum ersten Tag des auf die Vorlage dieses Nachweises folgenden Monats wirksam werden. Ausnahmen bestehen beispielsweise bei einer Existenzgründung, wo die Beiträge nur vorläufig festgesetzt werden. (vgl. dazu BSG, Urteil vom 22. 3. 2006 - B 12 KR 14/05 R )

Dies vorweggenommen, besteht jedoch keine Pflicht der Krankenkasse zur Anforderung von Steuerbescheiden. Vielmehr besteht gemäß § 206 Abs. 1 Nr. 2 SGB V die Pflicht des Versicherten, Änderungen in den Verhältnissen unverzüglich mitzuteilen.

Beiträge dürfen nacherhoben werden, wenn der Versicherte entgegen § 206 schuldhaft falsche oder keine Angaben gemacht hat. Sofern der Versicherte seiner Pflicht zur Vorlage des Steuerbescheides nicht nachkommt, ist nach § 48 Abs. 2 Satz 2 SGB X auch eine rückwirkende Erhöhung der Beiträge möglich (vgl. LSG BW 13.11.2012 - L 11 KR 5353/11 ). Eine fehlende Forderung des Höchstbeitrages der Krankenkasse trotz Fehlen des Einkommensnachweises dürfte unschädlich sein. Es geht um die Möglichkeit der Kasse zur Festsetzung des Höchstbeitrags, nicht aber darum, die Kasse dazu zu zwingen.

Ihr Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2012 lag Ihnen nach Ihrem Sachverhalt im Januar 2014 vor. Die Berechnung des Beitrages ab Februar 2014 ist daher nicht zu beanstanden. Sie teilen nicht mit, wann Sie Ihren Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2013 erhalten haben. Dieser Zeitpunkt könnte für Sie zu einer erneute Anpassung führen, die nach Ihrem Sachverhalt auf Grund der niedrigeren Einnahmen zu einer erneuten Neuberechnung führen könnte.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen

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