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Krankenkasse verweigert Krankengeldzahlung

28. April 2008 20:23 |
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Sozialrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Susanne Sibylle Glahn

Hallo!

Meine Freundin hat ein Problem.

Sie wurde am 24.02.2008 fristgerecht zum 31.03.2008 gekündigt.
Noch am Tag zuvor war Sie aufgrund Grippe für eine Woche krankgeschrieben worden.

Soweit i.O.

Im Anschluss an die Krankmeldung wurde Sie von Ihrem Arzt aufgrund psychischer Belastung für 2 Wochen krankgeschrieben. Daraufhin nochmals 2 Wochen.

Somit war Sie den kompletten März krankgeschrieben.

Sie hatte Sich dann kurz nach der Kündigung beim Arbeitsamt gemeldet und mitgeteilt, dass Sie gekündigt wurde, jedoch voraussichtlich noch länger krankgeschrieben sein wird, worauf
Ihr das Arbeitsamt sagte, dass Sie sich erst wieder melden solle, sobald Sie wieder in absehbarer zeit arbeitsfähig werden würde.

Sie wurde dann aber ohne Unterbrechnung von einer anderen Ärztin aufgrund von starkem Untergewicht krankgeschrieben (ich nehme an Magersucht, weiß ich allerdings nicht genau, jedoch aufjedenfall andere Diagnose).

Sie hat dann wie vorgeschrieben die Krankmeldungen immer der Krankenkasse und dem Arbeitsamt gegeben. Und Ihre Ärztin hat wohl auch einen entsprechenden Krankengeldantrag bearbeitet und der Krankenkasse eingereicht.

Als Sie dann heute bei der Krankenkasse nachgefragt hat, ob Sie auch die Zahlungen erhalten würde, hieß es von Seiten der Krankenkasse, dass diese von dem Arbeitsamt keine Information erhalten hätten und Sie somit über das Arbeitsamt auch nicht krankenversichert sei, weshalb Sie auch kein Krankengeld bekommen würde.

Fragen:

1. WIe soll sich meine freundin denn Arbeitslos melden, wenn Sie noch krankgeschrieben ist.

2. Muss die Krankenkasse vom Arbeitsamt in irgendeiner Form informiert werden, dass Sie "arbeitslos" ist?

3. Ist es schlimm, dass meine Freundlin zuerst 4 Wochen wegen "Psychischer Belastung" und danach 4 Wochen wegen "Untergewicht / Magersucht" krankgeschrieben war? Ist dies nicht Krankheitsnah und daher zusammenrechenbar?

4. Ein Angestellter der Krankenkasse meinte, die Ärztin solle Ihre Krankmeldung rückwirkend ändern und die Diagnose des vorherigen Arztes mitaufnehmen, dann wäre das kein Problem.
Darf die das machen und geht das auch? Oder gibt das eher noch größere Probleme? Ich bin mir da etwas unsicher ob das überhaupt erlaubt ist.


Wir stehen ehrlich gesagt auf dem Schlauch und wissen nicht was wir machen sollen. Die KRankenkasse behaupetet sie brauchen eine Arbeitslosenmeldung vom Arbeitsamt. Aber das Arbeitsamt stellt meines Wissens nach keine Bescheinigung oder dergleichen aus, solange meine Freundin ja krankgeschrieben ist.


Können Sie mir helfen? Was habe ich bzw. meine Freundin nun zu tun? Wie kommt Sie schnellstmöglich an Ihr Krankengeld?
Vielleicht können Sie mir auch ein paar Gesetzestexte liefern, damit wir das rechtlich untermauern können, wenn wir bei Krankenkasse / Arbeitsamt vorsprechen wollen und Druck ausüben wollen.

Vielen Dank bereits im Voraus!

Sehr geehrter Fragensteller,

vermutlich hatte ich Ihre Freundin nicht richtig beim Arbeitsamt zum 01.04. arbeitssuchend gemdelt sonder sich wohl nur formlos mit diesen in Verbindung gesetzt. Bitte klären Sie erst einmal diesen Punkt. Wenn hier ein Fehler passiert ist, muss dieser umgehend in Ordnung gebracht werden. Selbstverständlich entbindet eine Kranmeldung nicht von den Meldepflichten gegenüber dem Arbeitsamt.

Die Agentur für Arbeit übernimmt ab dem ersten Tag der Arbeitslosigkeit die Sozialleistungen für die Gemeldeten, andernfalls wäre Ihre Freundin auch nicht versichert.

Auf die Dauer der beiden Erkrankungen kommt es dabei derzeit noch nicht an, es sei denn man hätte bereits aufgrund von mehr als 78 Wochen in den letzten 3 Jahren Krankengeld in Anspruch genommen. Krankengeld kann jedoch erst nach 6 Wochen Erkrankung wegen der selben Krankeit in Anspruch genommen werden, sonst ist es ein Anspruch gegen den Arbeitgeber auf Lohnfortzahlung bis zum Beendigungstermin, was ervermutlich auch gemacht hat. Alle Zahlungen danach sind dann mit der Agentur für Arbeit zu klären. Erst wenn 6 Wochen Dauererkrankung während der Arbeitslosigkeit eintreten, dann ruht die Leistung von ALG und Ihre Freundin bekommt Krankengeld (( 127 SBG III). Alle Regelungen dazu stehen im SGB III.

Die Änderungen der Meldungen der Ärzte würde ich nicht ins Auge fassen ( man könnte das als Erschleichen von Leistung im schlechtesten Fall werten), sondern erst einmal mit dem Arbeitsamt klären, was da schief gelaufen ist.

Vermutlich ist in Ihrem Fall die Krankenkasse nicht der richtige Ansprechpartner, wenden Sie sich erst mal an das Arbeitsamt. Nach 6 Wochen dauerhafter Erkrankung während der Arbeitslosigkeit muss die Krankenkasse Krankengeld bezahlen.

Ich hoffe Ihnen geholfen zu haben. Gerne stehe ich Ihnen für Fragen zur Verfügung.
Mit freunldichen Grüßen
Susanne Glahn, Rechtsanwältin

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