Sehr geehrter Fragensteller,
vermutlich hatte ich Ihre Freundin nicht richtig beim Arbeitsamt zum 01.04. arbeitssuchend gemdelt sonder sich wohl nur formlos mit diesen in Verbindung gesetzt. Bitte klären Sie erst einmal diesen Punkt. Wenn hier ein Fehler passiert ist, muss dieser umgehend in Ordnung gebracht werden. Selbstverständlich entbindet eine Kranmeldung nicht von den Meldepflichten gegenüber dem Arbeitsamt.
Die Agentur für Arbeit übernimmt ab dem ersten Tag der Arbeitslosigkeit die Sozialleistungen für die Gemeldeten, andernfalls wäre Ihre Freundin auch nicht versichert.
Auf die Dauer der beiden Erkrankungen kommt es dabei derzeit noch nicht an, es sei denn man hätte bereits aufgrund von mehr als 78 Wochen in den letzten 3 Jahren Krankengeld in Anspruch genommen. Krankengeld kann jedoch erst nach 6 Wochen Erkrankung wegen der selben Krankeit in Anspruch genommen werden, sonst ist es ein Anspruch gegen den Arbeitgeber auf Lohnfortzahlung bis zum Beendigungstermin, was ervermutlich auch gemacht hat. Alle Zahlungen danach sind dann mit der Agentur für Arbeit zu klären. Erst wenn 6 Wochen Dauererkrankung während der Arbeitslosigkeit eintreten, dann ruht die Leistung von ALG und Ihre Freundin bekommt Krankengeld (( 127 SBG III). Alle Regelungen dazu stehen im SGB III.
Die Änderungen der Meldungen der Ärzte würde ich nicht ins Auge fassen ( man könnte das als Erschleichen von Leistung im schlechtesten Fall werten), sondern erst einmal mit dem Arbeitsamt klären, was da schief gelaufen ist.
Vermutlich ist in Ihrem Fall die Krankenkasse nicht der richtige Ansprechpartner, wenden Sie sich erst mal an das Arbeitsamt. Nach 6 Wochen dauerhafter Erkrankung während der Arbeitslosigkeit muss die Krankenkasse Krankengeld bezahlen.
Ich hoffe Ihnen geholfen zu haben. Gerne stehe ich Ihnen für Fragen zur Verfügung.
Mit freunldichen Grüßen
Susanne Glahn, Rechtsanwältin
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