Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ich gehe anhand Ihrer Angaben davon aus, dass Ihnen Krankengeld tatsächlich zusteht.
Die Berechnung erfolgt nach § 47 SGB V
.
Überstundenvergütungen erhöhen das Krankengeld nur dann, wenn Sie in den letzten drei Abrechnungsmonaten regelmäßig Überstunden geleistet haben. Dies ist nach Ihren Angaben nicht der Fall, sodass die Berechnung anhand des Fixgehaltes erfolgt. Auch wenn theoretisch jeden Monat Überstunden angefallen wären, kann nicht davon ausgegangen werden kann, dass Sie auch in der weiteren Zeit jeden Monat tatsächlich Überstunden geleistet hätten. Zudem ist eine Berechnung auf fiktiver Basis nicht möglich.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 27.02.2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwältin Daniela Weise-Ettingshausen
Golmsdorfer Straße 11
07749 Jena
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Rechtsanwältin Daniela Weise-Ettingshausen
Mein Arbeitsvertrag nenhnt lediglich den Stundenlohn, und eine mindest Anzahl der zu erbringenden Stunden. Grundsätzlich richtet sich mein Gehalt nach dem tazsächlichen Bedarf.Es ist also ein schwankender Lohn. Insofern kam die Frage ob hier die Überstunden ins Krankengeld miteinnfließen. Aus den oben genannten Gründen wird für jeden Mitarbeiter auch ein Arbeitszeitkonto geführt .Also fließen die Überstunden ins Krankengeld ein ?
Gern beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt:
Bei schwankendem Einkommen wird grds. das Durchschnittseinkommen der letzten drei Monate zu Grunde gelegt. Da dieses bei Ihnen nicht berechenbar ist, kann bei der Berechnung nur das Gehalt aus Januar zugrunde gelegt werden.