Ich war am 13.8.2021 das erste Mal wegen meiner derzeitigen Erkrankung krankgeschrieben. Die Krankschreibung ging damals bis zum 31.08.2022.
In der Zwischenzeit war ich in einem Anstellungsverhältnis, bin aber leider Gottes an derselben Krankheit seit dem 23.02.2024 erkrankt und dementsprechend krankgeschrieben.
Nun habe ich ein Schreiben von meiner Krankenkasse erhalten, dass ich ab dem 5.8.2024 keinen Anspruch mehr auf Krankengeld habe und mich beim Arbeitsamt melden soll, um ALG1 zu beantragen. Meinen Berechnungen nach beginnt ab dem 13.08.2024 eine neue Blockfrist.
Aufgrund meiner gesundheitlichen Situation ist es mir nicht möglich die Strapazen der Agentur für Arbeit auf mich zu nehmen, vor allem nach der Tatsache, dass ab dem 13.08.2024 eine neue Blockfrist beginnt.
Ich kann mich weiterhin wegen meiner Erkrankung krankschreiben lassen, voraussichtlich auch über den 13.08.2024 hinaus. Gibt es eine Möglichkeit auch nach den 13.08.2024 Krankengeld zu erhalten? Evtl. wenn man damit lebt im Zeitraum vom 5.8.2024 bis 13.04.2024 kein Krankengeld zu bekommen, dennoch weiterhin krankgeschrieben ist und dann dieses zum 13.08.2024 nochmals neu beantragt?
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Der Anspruch auf Krankengeld ist in § 48 SGB V geregelt. Demnach besteht für ein und dieselbe Krankheit ein Anspruch auf Krankengeld für maximal 78 Wochen innerhalb von 3 Jahren (sog. Blockfrist). Die Blockfrist beginnt mit dem ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit wegen der Krankheit.
In Ihrem Fall begann die erste Blockfrist am 13.08.2021. Diese Blockfrist läuft bis zum 12.08.2024. Innerhalb dieser Frist haben Sie Anspruch auf maximal 78 Wochen Krankengeld wegen derselben Erkrankung.
Laut Schreiben Ihrer Krankenkasse endet Ihr Krankengeldanspruch bereits am 05.08.2024, vermutlich weil Sie die 78 Wochen dann ausgeschöpft haben.
Eine neue Blockfrist und damit ein neuer Anspruch auf Krankengeld entsteht erst, wenn folgende Voraussetzungen nach § 48 Abs. 2 SGB V erfüllt sind:
1. Die vorherige Blockfrist muss abgelaufen sein (hier am 12.08.2024) 2. Sie müssen mindestens 6 Monate nicht wegen dieser Krankheit arbeitsunfähig gewesen sein 3. Sie müssen in dieser Zeit erwerbstätig gewesen sein oder der Arbeitsvermittlung zur Verfügung gestanden haben
Da Sie davon ausgehen auch über den 13.08.2024 hinaus noch krankgeschrieben zu sein, dürften die Voraussetzungen für eine neue Blockfrist nicht vorliegen. Ein nahtloser Übergang in eine neue Blockfrist mit neuem Krankengeldanspruch ist daher leider nicht möglich.
Zwischen dem Ende des Krankengeldes am 05.08. und dem Beginn einer möglichen neuen Blockfrist müssten Sie Arbeitslosengeld I beantragen, sofern die Voraussetzungen dafür bei Ihnen vorliegen. Eine Umgehung durch Neubeantragung zum 13.08. ist rechtlich nicht möglich.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.