Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Wenn eine zweite Erkrankung während einer bestehenden Arbeitsunfähigkeit hinzutritt, verlängert dies die Leistungsdauer des Krankengeldes nicht, solange die ursprüngliche Erkrankung weiterhin besteht. Dies ergibt sich aus § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB V, der besagt, dass das Hinzutreten einer weiteren Krankheit während der Arbeitsunfähigkeit die Leistungsdauer nicht verlängert.
Sollte die zweite Erkrankung jedoch die alleinige Ursache für die Arbeitsunfähigkeit werden, nachdem die erste Erkrankung beendet ist, könnte ein neuer Anspruch auf Krankengeld entstehen, sofern die Voraussetzungen des § 48 Abs. 2 SGB V erfüllt sind. Diese Voraussetzungen beinhalten, dass der Versicherte im letzten Dreijahreszeitraum nicht bereits für 78 Wochen Krankengeld wegen derselben Krankheit bezogen hat und dass er bei Eintritt der erneuten Arbeitsunfähigkeit mit Anspruch auf Krankengeld versichert ist. Zudem muss der Versicherte in der Zwischenzeit mindestens sechs Monate nicht wegen dieser Krankheit arbeitsunfähig gewesen sein oder erwerbstätig gewesen sein oder der Arbeitsvermittlung zur Verfügung gestanden haben.
Es ist wichtig, dass die Krankenkasse über den Wechsel der Erkrankung informiert wird, um den Anspruch korrekt zu prüfen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Milad Ahmadi
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Milad Ahmadi
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Vielen Dank für Ihre Antwort. Leider ist mein Frage nicht beantwortet.
Mir war es wichtig zu wissen, ob es nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses ohne neuen AG, Besonderheiten gibt (Statuswechsel).
Konkret, wenn eine Erkrankung AU vor Beendigung des AV auslöst und später eine weitere Erkrankung (nach Beendigung des AV) hin zu kommt, welche später alleine AU ausgelöst, diese ggf. es zu einer Neuberechnung des Krankengeldes (auf Grundlage vom ALG 1, mit eventueller Sperrzeit u.s.w.) kommt, oder ob die allgemeinen Grundsätze gelten.
Mit freundlichen Grüßen
Wenn eine Arbeitsunfähigkeit (AU) vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eintritt und eine weitere Erkrankung nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinzukommt, die später allein die Arbeitsunfähigkeit begründet, gelten die allgemeinen Grundsätze des Krankengeldanspruchs. Das bedeutet, dass das Hinzutreten einer neuen Krankheit während einer bestehenden Arbeitsunfähigkeit die Leistungsdauer des Krankengeldes nicht verlängert, solange die ursprüngliche Erkrankung noch besteht (§ 48 Abs. 1 Satz 2 SGB V).
Sollte die neue Erkrankung jedoch die alleinige Ursache für die Arbeitsunfähigkeit werden, nachdem die erste Erkrankung beendet ist, könnte ein neuer Anspruch auf Krankengeld entstehen, sofern die Voraussetzungen des § 48 Abs. 2 SGB V erfüllt sind. Diese beinhalten, dass der Versicherte im letzten Dreijahreszeitraum nicht bereits für 78 Wochen Krankengeld wegen derselben Krankheit bezogen hat und dass er bei Eintritt der erneuten Arbeitsunfähigkeit mit Anspruch auf Krankengeld versichert ist.
Bezüglich der Berechnung des Krankengeldes nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses: Wenn die Arbeitsunfähigkeit nahtlos in eine neue übergeht, ohne dass die erste Erkrankung beendet ist, bleibt die Berechnungsgrundlage des Krankengeldes dieselbe. Sollte jedoch die erste Erkrankung enden und die neue Erkrankung eine neue Arbeitsunfähigkeit begründen, könnte die Berechnungsgrundlage des Krankengeldes auf das Arbeitslosengeld (ALG 1) umgestellt werden, sofern der Versicherte in der Zwischenzeit ALG 1 bezogen hat oder eine zeitliche Lücke zwischen den Erkrankungen bestand. Denn nach Beendigung einer Erkrankung wäre nicht mehr die Krankenkasse, sondern die Agentur für Arbeit zuständig. Eine Sperrzeit beim ALG 1 könnte den Anspruch auf Krankengeld beeinflussen, wenn der Versicherte nicht mehr mit Anspruch auf Krankengeld versichert ist.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Milad Ahmadi
Rechtsanwalt