Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Fragen beantworte ich wie folgt:
1. Anrechnung von Zahlungseingängen
Die Anrechnung von Geldeingängen ist in § 49 Abs. 1 SGB V
geregelt:
Zitat:Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - § 49 Ruhen des Krankengeldes
(1) Der Anspruch auf Krankengeld ruht,
1. soweit und solange Versicherte beitragspflichtiges Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erhalten; dies gilt nicht für einmalig gezahltes Arbeitsentgelt,
2. solange Versicherte Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz in Anspruch nehmen; dies gilt nicht, wenn die Arbeitsunfähigkeit vor Beginn der Elternzeit eingetreten ist oder das Krankengeld aus dem Arbeitsentgelt zu berechnen ist, das aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung während der Elternzeit erzielt worden ist,
3. soweit und solange Versicherte Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Unterhaltsgeld oder Kurzarbeitergeld beziehen,
3a. solange Versicherte Mutterschaftsgeld oder Arbeitslosengeld beziehen oder der Anspruch wegen einer Sperrzeit nach dem Dritten Buch ruht,
4. soweit und solange Versicherte Entgeltersatzleistungen, die ihrer Art nach den in Nummer 3 genannten Leistungen vergleichbar sind, von einem Träger der Sozialversicherung oder einer staatlichen Stelle im Ausland erhalten,
5. solange die Arbeitsunfähigkeit der Krankenkasse nicht gemeldet wird; dies gilt nicht, wenn die Meldung innerhalb einer Woche nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit erfolgt,
6. soweit und solange für Zeiten einer Freistellung von der Arbeitsleistung (§ 7 Abs. 1a des Vierten Buches) eine Arbeitsleistung nicht geschuldet wird,
7. während der ersten sechs Wochen der Arbeitsunfähigkeit für Versicherte, die eine Wahlerklärung nach § 44 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 abgegeben haben,
8. solange bis die weitere Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit nach § 46 Satz 3 ärztlich festgestellt wurde.
Das in Nr. 1 genannte Arbeitsentgelt erfasst hier auch Zahlungen, die schon aufgrund vorher erfolgter Tätigkeit erst jetzt ausgezahlt werden. Der Begriff einmalige Zahlungen erfasst dabei leider nur Sonderfälle (z.B. unter gewissen Voraussetzungen Abfindungen) und ist nicht dahingehend zu verstehen, dass man hier mit einzelnen Aufträgen argumentieren kann. Weiterhin gilt hier das sogenannte Zuflussprinzip. Dabei kommt es auf das Datum des Geldeingangs, nicht der Rechungsstellung an.
In diesem Fall hat die Krankenkasse wohl zu Recht die Beträge angerechnent, falls möglich sollten Sie bei noch offenen Rechnungen und sonst keinen erkennbaren Nachteilen die Empfänger bitten die Zahlungen noch hinauszuzögern und erst nach Genesung zu überweisen.
2. Anrechnung der Corona-Hilfen
Hier gibt es zwar noch keine Urteilen zu dem von Ihnen genannten Themenkreis, allerdings wurde schon eine Pfändung (!) der Coronahilfe von den niederen Instanzen abgelehnt.
Weiterhin hat die Arbeitsagentur eine Anrechnung der Corona-Hilfen auf das Arbeitseinkommen folgende Information herausgegeben:
Zitat:Die Corona-Soforthilfe gilt nicht als Einkommen, sondern als zweckbestimmte Einnahme: Sie muss zur Deckung der Betriebskosten eingesetzt werden. Darin unterscheidet sich die Corona-Soforthilfe wesentlich von den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Grundsicherung durch Arbeitslosengeld II), die für Ausgaben wie Lebensmittel oder Miete eingesetzt werden dürfen.
Auch wenn die Krankenkasse hier evntuell mit dem § 49 Absatz 1 Nr. 4 SGB V argumentieren will und die Hilfen als "sonstige Leistungen" einstufen will ist diese Aufassung nicht korrekt. Hier sollten Sie ggf. Widerspruch einlegen. Es gibt wie gesagt aktuell noch keine Entscheidungen, aber es ist davon auszugehen, dass die Anrechnung abgelehnt wird, es handelt sich nicht um sonstige Leistungen im Sinne der Nr. 4 sondern ist mit diesen nicht vergleichbar.
Sollte die Krankenkasse hier trotz Widerspruch bei ihrer Auffassung bleiben sollten Sie dann einen örtlichen Rechtsanwalt einschalten.
Ich hoffe Ihre Frage trotz der wohl nicht ganz erhofften Auskunft inhaltlich zufriedenstellend beantwortet zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.
Mit freundlichen Grüßen,
RA Fabian Fricke