Sehr geehrter Fragesteller,
bei der Berechnung des Krankengeldes für freiwillig Versicherte Selbständige ist immer auf den Steuerbescheid abzustellen, der bei Beginn der Arbeitsunfähigkeit der aktuellste war und entsprechend vorlag. Dabei orientiert sich die Krankenkasse sowohl für die Bemessung der Beiträge wie auch für das Krankengeld ganz strikt an dem Steuerbescheid. Wenn nicht die Berechnung anhand von § 240 SGB V
mit der Quote von ein Dreißigstel der Beitragsbemessungsgrenze erfolgt, ist der Steuerbescheid maßgeblich. Das Sozialrecht folgt diesen Prüfungsergebnis und dieser Festsetzung ohne jede weitere eigene Prüfung. Das entspricht ausdrücklich auch der Entscheidung des Bundessozialgerichts BSG, Urteil vom 06. November 2008 – B 1 KR 28/07 R
. Insbesondere die Ansparabschreibung und ähnliche Instrumente die den Gewinn mindern, führen dann eben auch zu einem geringeren Anspruch auf Krankengeld.
Soweit sich nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit Änderungen ergeben, weil z.B. ein neuer Steuerbescheid vorliegt, wirkt sich das auf das Krankengeld das wegen dieser Arbeitsunfähigkeit bezahlt wird, nicht mehr aus. (Thüringer Landessozialgericht, Urteil vom 26. Februar 2013 – L 6 KR 202/10
) Dieser neue Bescheid wirkt nur für die Zukunft, sowohl für die Beiträge wie auch für die Leistung, also das Krankengeld. Für die Beiträge ergibt sich das aus § 240 Abs. 4 S. 6 SGB V
, Veränderungen die der Versicherte durch Vorlage eines entsprechenden Nachweises (Steuerbescheid) erbringt wirken sich erst zum ersten des Folgemonats nach der Vorlage aus. D.h., ab dem ersten des Monats der auf die Vorlage folgt erhöhen sich im Zweifel die Beiträge. Wenn dann eine neue Arbeitsunfähigkeit auftritt, wird diese auch auf Basis der entsprechenden Festsetzung berechnet. Für die Leistung ergibt sich das aus § 47 Abs.4 S.2
SGB V.
Auch die rückwirkende Änderung des Steuerbescheids für das Jahr, in dem die Rücklage gebildet worden ist, hilft Ihnen nicht. Auch dann käme ein höheres Krankengeld nur in Betracht wenn danach eine neue Arbeitsunfähigkeit eintritt. Dies hat das Bundessozialgericht auch ausdrücklich schon so ausgeführt, vgl. BSG, Urteil vom 06. November 2008 – B 1 KR 28/07 R
–, RN 25, zitiert nach juris. Für die laufende Arbeitsunfähigkeit bleibt es bei dem geminderten Krankengeld.
Antwort
vonRechtsanwalt Jörg Klepsch
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Fachanwalt für Arbeitsrecht, Fachanwalt für Familienrecht