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Zahlung Krankengeld der priv. KV bei bekannter Kündigung, fristgerecht

| 25. Dezember 2024 16:06 |
Preis: 50,00 € |

Sozialversicherungsrecht


Beantwortet von


22:19

Folgender Fall:

Privat voll krankenversichert mit Tagegeld ab Tag 43. Aktuelles Tagegeld deckt das aktuelle Netto nicht ab.

Ich habe am 10.12.24 zum 31.3..25 eine fristgerechte Kündigung bekommen, die ich aufgrund GDB 50 per Kündigungsschutzklage angefochten habe.

Fragestellung: Wenn ich zum 1.2.25 krank werde und durchgängig über den 31.3.25 (oder später) krankgeschrieben bliebe, wird dann das Krankengeld der PKV weiterhin in voller Höhe ausgezahlt für bis zu 72 Wochen, ich bin ja meines Wissens dann nicht verpflichtet, mich arbeitslos zu melden, solange ich im Krankenstand bin ?

Weiterhin habe ich die Vertragsunterlagen an die private KV zur Erhöhung der privaten Krankengeldes einen Tag nach bekanntwerden der Kündigung an die PKV zurück gesendet, in den Unterlagen steht, dass Arbeitslosigkeit zu melden ist. Den ersten Teil des Vertrages zur Erhöhung Tagegeld hatte ich bereits 2 Wochen vor bekanntwerden der Kündigung gemailt und es fehlten noch 2 Seiten mit Unterschriften.

Wie sieht das aus, könnte man mir hier Fahrlässigkeit vorhalten? Erhöhung ist noch nicht durch.

Text aus dem Vertrag:

„ Das Krankentagegeld darf - auch unter Berücksichtigung anderweitiger Kranken(tage)geldansprüche - das durchschnittliche
regelmäßige monatliche Nettoeinkommen der zu versichernden Person/en, geteilt durch 30, nicht übersteigen.
Sinkt das durchschnittliche Nettoeinkommen der versicherten Person in einem Zeitraum von 12 Monaten unter die Höhe des
dem Vertrage zugrunde gelegten Nettoeinkommens, kann der Versicherer, auch wenn der Versicherungsfall bereits
eingetreten ist, das Krankentagegeld und den Beitrag entsprechend dem geminderten Nettoeinkommen herabsetzen.
Die beantragte Karenzzeit (Tarifstufe) muss der Dauer der Gehaltsfortzahlung im Krankheitsfall entsprechen.
Jeder Berufswechsel der versicherten Person ist unverzüglich anzuzeigen (hierzu gehört auch der Eintritt von Arbeitslosigkeit)"

25. Dezember 2024 | 16:58

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Solange Sie krankgeschrieben sind und der Kündigungsschutzprozess läuft, gelten Sie grundsätzlich nicht als arbeitslos, sondern als arbeitsunfähig. In diesem Fall müsste die PKV das vereinbarte Krankentagegeld weiterzahlen, sofern die Vertragsbedingungen erfüllt sind.
Die Zahlung des Krankentagegeldes kann grundsätzlich für die vertraglich vereinbarte Höchstdauer (in der Regel bis zu 72 Wochen) erfolgen, sofern Sie durchgehend krankgeschrieben sind. Der Status der Kündigung (angefochten oder nicht) spielt keine direkte Rolle, solange keine Arbeitslosigkeit gemeldet ist.

Die Verpflichtung zur Meldung von Arbeitslosigkeit gegenüber der PKV greift normalerweise erst, wenn Sie offiziell arbeitslos sind. Da Sie sich aufgrund der Kündigungsschutzklage noch im Arbeitsverhältnis befinden und bei Krankheit keine Arbeitslosmeldung nötig ist, dürfte dies aktuell nicht greifen.
Sobald die Kündigungsschutzklage endgültig abgewiesen würde oder Sie das Arbeitsverhältnis verlieren, wäre die Arbeitslosigkeit meldepflichtig. Es besteht dann das Risiko, dass die PKV die Leistung überprüft, insbesondere im Hinblick auf die Regelung, dass das Krankentagegeld das durchschnittliche Nettoeinkommen nicht übersteigen darf.

Die Unterlagen zur Erhöhung des Krankentagegelds wurden erst nach Bekanntwerden der Kündigung vollständig eingereicht. Hierbei sind zwei Aspekte zu beachten:
Die PKV könnte argumentieren, dass Sie bei Einreichung der Unterlagen wussten, dass Ihr Einkommen durch die Kündigung bedroht ist, und dass dies eine wesentliche Änderung Ihrer Einkommenssituation darstellt. Der Hinweis im Vertrag, dass Einkommensveränderungen (inkl. Arbeitslosigkeit) unverzüglich anzuzeigen sind, könnte hier gegen Sie ausgelegt werden.
Es könnte der Vorwurf entstehen, dass Sie versucht haben, die Erhöhung des Krankentagegelds trotz absehbarer Kündigung zu erwirken, ohne die geänderten Umstände zu melden. Entscheidend wird sein, ob die Kündigungsschutzklage Erfolg hat. Solange Sie im Arbeitsverhältnis sind oder der Kündigungsschutzprozess nicht entschieden ist, könnten Sie argumentieren, dass keine definitive Einkommensveränderung eingetreten ist.

Zusammenfassung und Empfehlungen
1. Krankentagegeldzahlung: Wenn Sie ab dem 1.2.25 durchgehend krankgeschrieben sind, müsste die PKV das Krankentagegeld grundsätzlich weiterzahlen, solange keine Arbeitslosigkeit offiziell gemeldet ist.
2. Meldungspflicht: Die Pflicht zur Meldung von Arbeitslosigkeit greift erst, wenn Sie tatsächlich arbeitslos werden. Im Krankenstand besteht keine Verpflichtung zur Meldung bei der Agentur für Arbeit.
3. Fahrlässigkeit: Es könnte problematisch sein, dass Sie die Erhöhung des Krankentagegelds beantragt haben, nachdem Ihnen die Kündigung bekannt war. Sie sollten der PKV gegenüber transparent sein und ggf. schriftlich klären, ob die Kündigung und die anhängige Klage die Erhöhung beeinflussen könnten.
4. Handlungsempfehlungen:
Kontaktieren Sie die PKV und informieren Sie sie über die Kündigungsschutzklage und Ihre aktuelle Situation, um Missverständnisse zu vermeiden.
Prüfen Sie, ob ein Anwalt mit Spezialisierung auf Arbeitsrecht und Versicherungsrecht Sie unterstützen kann, insbesondere im Hinblick auf die Kündigung und die Absicherung Ihrer Ansprüche.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Mohamed El-Zaatari

Rückfrage vom Fragesteller 25. Dezember 2024 | 17:14

Sehr geehrter Herr RA,

Ich denke, ich ziehe den KG Antrag zurück, da sind mir zu viele „eventuelle Fallstricke". Selbst wenn ich den Vertrag zeitgerecht retourniert hätte, kommt die Frage, warum ich dann (ggfs. bei Genehmigung der Erhöhung KG) die bevorstehende Arbeitslosigkeit nicht gemeldet habe.

Besten Dank für die Info, alles Gute und frohes Fest.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 25. Dezember 2024 | 22:19

Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Nachricht. Ich verstehe Ihre Bedenken hinsichtlich der möglichen Fallstricke im Zusammenhang mit dem Krankentagegeldantrag. Die rechtlichen Rahmenbedingungen und die Verpflichtungen zur Meldung von Änderungen, wie etwa der bevorstehenden Arbeitslosigkeit, können in der Tat komplex sein und zu Unsicherheiten führen.

Ich wünsche Ihnen zukünftig viel Erfolg.

Mit freundlichen Grüßen

El-Zaatari
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 25. Dezember 2024 | 17:18

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BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 25. Dezember 2024
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