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Kraftfahrzeughilfe

5. April 2011 21:41 |
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Sozialrecht


Beantwortet von

Notar und Rechtsanwalt Oliver Wöhler

Sehr geehrte Damen und Herren,

grundsätzlich falle ich unter die Gruppe der laut § 3 der KFZhV

„Menschen die infolge einer Behinderung nicht nur vorübergehend auf die Benutzung eines Kraftfahrzeugs angewiesen ist, um seinen Arbeits- oder Ausbildungsort oder den Ort einer sonstigen Leistung der beruflichen Bildung zu erreichen"


Aber leider konnte ich keine Angaben darüber finden wie es sich bei der KFZvH mit dem Umgang von vorhandenem Vermögen verhält. Einkommen ist keins vorhanden.

Sind schwerstbehinderte Menschen bei KFZ-Hilfe bzw. der Teilhabe am Arbeitsleben dazu verpflichtet ihr vorhandenes Vermögen aufzubringen? Wennn ja wo liegt die Grenze?

Sehr geehrter Fragesteller,

gerne beantworte ich Ihre Frage.

Für eine Förderung nach der KFZhV ist Voraussetzung das der behinderte infolge der Behinderung dauerhaft auf die Nutzung des Kfz angewiesen ist. Das Fahrzeug muss selbst geführt oder von einem Dritten für den Antragssteller geführt werden. Die rechtlichen Voraussetzungen müssen ebenfalls erfüllt sein, also wie zitiert das etwa das Erreichen des Arbeitsortes.

Das Vermögen spielt bei der Förderung für Berufstätige nach dem Gesetz ausdrücklich keine Rolle. Anders ist dies nur bei reinen Sozialleistungen. Bei der Teilhabe am Arbeitsleben kommt es gem. § 10 SGB VI ebenfalls nicht auf das Vermögen an.

Es kommt also nicht darauf an, ob Vermögen vorhanden ist.



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