Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Frage.
Für eine Förderung nach der KFZhV ist Voraussetzung das der behinderte infolge der Behinderung dauerhaft auf die Nutzung des Kfz angewiesen ist. Das Fahrzeug muss selbst geführt oder von einem Dritten für den Antragssteller geführt werden. Die rechtlichen Voraussetzungen müssen ebenfalls erfüllt sein, also wie zitiert das etwa das Erreichen des Arbeitsortes.
Das Vermögen spielt bei der Förderung für Berufstätige nach dem Gesetz ausdrücklich keine Rolle. Anders ist dies nur bei reinen Sozialleistungen. Bei der Teilhabe am Arbeitsleben kommt es gem. § 10 SGB VI
ebenfalls nicht auf das Vermögen an.
Es kommt also nicht darauf an, ob Vermögen vorhanden ist.
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