Sehr geehrte Ratsuchende,
gerne darf ich Ihre Frage wie folgt beantworten:
Nach § 9 SGB VI
erbringt die Rentenversicherung Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, um den Auswirkungen einer Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung auf die Erwerbsfähigkeit des Versicherten entgegenzuwirken und dadurch Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit des Versicherten oder sein vorzeitiges Ausscheiden aus dem Erwerbsleben zu verhindern oder ihn möglichst dauerhaft in das Erwerbsleben wiedereinzugliedern.
Die Ausgestaltung der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben ist in den § 33
ff. SGB IX geregelt. Hierbei werden die Leistungen nach § 37 SGB IX
grundsätzlich für die Zeit erbracht, die vorgeschrieben oder allgemein üblich ist, um das angestrebte Teilhabeziel zu erreichen. Eine Förderung kann darüber hinaus erfolgen, wenn besondere Umstände dies rechtfertigen. Ein solcher besonderer Umstand liegt in Ihrem Fall aus meiner Sicht in der Operation, der sie sich unerwartet unterziehen mussten. Sie sollten daher eine Verlängerung der Förderung um die Dauer der Erkrankung beantragen. Hierzu sollten Sie Kontakt zu dem Träger der Maßnahme aufnehmen.
Sollten sich hierbei wider Erwarten Probleme auftun, sollten Sie anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen.
Abschließend hoffe ich, Ihnen mit meiner Antwort einen ersten Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.
Hierbei möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Antwort, basierend auf Ihren Angaben, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Sie können natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal mit mir Verbindung aufnehmen.
Für eine über diese Erstberatung hinausgehende Interessenvertretung steht Ihnen meine Kanzlei selbstverständlich ebenfalls gerne zur Verfügung.
Ich wünsche Ihnen noch einen schönen Tag und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Michael Vogt
Mauerstrasse 36
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Tel: 07121 128221
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Rechtsanwalt Michael Vogt
Fachanwalt für Insolvenzrecht
Genau das ist ja mein Problem - Das Ende der Weiterbildung (mit Zertifikat) ist, nach Aussage des Rententrägers, gleichzeitig das Ende der Teilhabe am Arbeitsleben.
Keine Weiterbildung-keine Förderung.
Sehr geehrte Ratsuchende,
in diesem Fall müsste mit dem Träger der Maßnahme Kontakt aufgenommen werden, um eine Verlängerung zu erreichen. Ist dies aus organisatorischen Gründen nicht möglich, sollte eine neue Maßnahme beantragt werden.
Mit freundlichen Grüßen
RA Michael Vogt