Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Frage.
Ob Sie aufgrund Ihrer Behinderung die Taxikosten beantragen können, kann ich nicht beurteilen, dass hängt von der Art der Behinderung ab und davon ob ein entsprechendes Merkzeichen eingetragen ist.
Im Rahmen der Förderung der Berufsbildung werden Fahrkosten übernommen nach § 81 SGB III
. Gezahlt wird eine Kilometerpauschale von 0,20 € pro Kilometer, nicht aber die Taxigebühr an sich. Auch die Fahrt zum Bahnhof gehört zur Wegstrecke. Sofern die Höchstgrenzen nicht überschritten werden, können Sie auch die Taxikosten ersetzt erhalten. Daneben können Sie die Taxikosten auch steuerlich geltend machen, sofern dies für Sie von Bedeutung ist.
Sie sollten bei der Bundesagentur für Arbeit einen entsprechenden Antrag stellen.
Also gebe ich im Antrag nicht mehr den kürzesten Weg an sondern den Weg vom Wohnort über Abfahrtsbahnhof über Zielbahnhof und dann zum Internat?!
Laut BRKGVwV
5.2.2.2
Dies ist insbesondere der Fall, wenn
- das Dienstgeschäft bei Benutzung eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels nicht durchgeführt werden kann oder ein solches nicht zur Verfügung steht.
besteht an der Benutzung eines Kraftwagens ein erhebliches dienstliches Interesse. Kann ich also hier auch jeden km mit 0,30 € vergüten lassen?!
Sehr geehrter Fragesteller,
gerne komme ich auf die Nachfrage zurück.
Sie geben den vollen Weg vom Wohnort zum Internat an. Sie müssen vorrangig öffentliche Verkehrsmittel nutzen. Sie können also nur notwendige Fahrten ansetzen, wenn es keine andere Möglichkeit gibt.
Die Entscheidung über die Übernahme der Fahrtkosten im Einzelfall bleibt natürlich abzuwarten.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Wöhler, Rechtsanwalt