Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
Ihre Annahme ist unter Bezug auf § 13 Abs. 3a SGB V
zutreffend. Der Medizinische Dienst hätte innerhalb der drei Wochen Stellung nehmen müssen.
Auf der sicheren Seite sind Sie auf die endgültige Entscheidung abzuwarten.
Wenn Sie in Vorleistung treten, werden Sie die Kosten geltend machen müssen. Das kann dann zu einem umfangreichen Verfahren führen. Das wäre natürlich in Anbetracht des Fristablaufs möglich; kann aber zu einem umfangreichen Verfahren führen.
Sie sollten daher die Krankenkasse zur Entscheidung auffordern und die Fristsetzung von einer Woche setzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Antwort
vonRechtsanwältin Sylvia True-Bohle
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26135 Oldenburg
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Guten Tag Frau True-Bohle,
vielen Dank für die schnelle Antwort.
Die Antwort der Krankenkasse hatte mich nun am 15.11.19 schriftlich erreicht. Also einen Tag nach der Frist von 5 Wochen.
Mein Antrag wurde leider abgelehnt. Habe ich das dementsprechend richtig verstanden, dass die Kasse in Verzug ist, obwohl es sich nur um 1 Tag handelt? Die Kasse sagte das der Brief am 11.11.19 versendet wurde, die Stempel auf dem Briefumschlag sind allerdings von 2 Tagen später.
Bei meinem Widerspruch könnte ich mich ja dementsprechend nur darauf beziehen ohne eine ausführliche Begründung.
Danke für Ihre Rückantwort.
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
das ist richtig. Auch der eine Tag reicht.
Wichtig ist der Poststempel als Nachweis:
Denn ein Verwaltungsakt, der im Inland durch gewöhnlichen Brief übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekanntgegeben.
Dann wird auch diese Zustellfiktion nicht mehr rechtzeitig gewesen sein.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle